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Entscheidung 2008/61/EG der Kommission vom 17. Januar 2008 zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG
des Rates hinsichtlich der Einfuhr von frischem Fleisch aus Brasilien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 28)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 15 vom 18.01.2008 S. 33)
die Kommission der europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 8 Absätze 1 und 4 und Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1979 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft 2 sieht vor, dass Einfuhren dieser Tiere und dieses Fleischs die Anforderungen gemäß dem entsprechenden Bescheinigungsmuster in der genannten Entscheidung erfüllen müssen.
(2) Seit 2003 wurden bei Inspektionsbesuchen der Kommission in Brasilien Mängel in Bezug auf die Einfuhrvoraussetzungen der Gemeinschaft für Rindfleisch festgestellt. Einige dieser Mängel wurden von brasilianischer Seite abgestellt, dennoch wurden bei Inspektionsbesuchen der Kommission in jüngster Zeit schwerwiegende Verstöße in Bezug auf die Registrierung von Haltungsbetrieben, die Kennzeichnung von Tieren und die Überwachung von Transporten festgestellt; außerdem wurden frühere Zusagen, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, nicht eingehalten.
(3) Importe sind nur dann auch weiterhin in sicherer Weise möglich, wenn Kontrolle und Überwachung von Haltungsbetrieben, aus denen die für eine Ausfuhr in die Gemeinschaft in Frage kommenden Tiere stammen, verstärkt werden und Brasilien eine vorläufige Liste solcher zugelassenen Haltungsbetriebe erstellt, für die garantiert wird, dass sie die Anforderungen an Einfuhren von entbeintem und gereiftem Rindfleisch in die Gemeinschaft erfüllen, die überprüft und inspiziert werden und für die der Kommission umfassende Prüf- und Inspektionsberichte vorgelegt werden.
(4) Die Dienststellen der Kommission führen im Rahmen der Tätigkeit des Lebensmittel- und Veterinäramts Inspektionsbesuche in Drittländern durch, um sicherzugehen, dass die Einfuhrvoraussetzungen der Europäischen Union in den aufgeführten Haltungsbetrieben erfüllt werden.
(5) Die vorläufige Liste von Haltungsbetrieben kann überarbeitet werden, nachdem die Kommission über die Ergebnisse dieser Inspektionen informiert wurde. Diese Liste zugelassener Betriebe sollte über das integrierte EDV-System der Kommission für das Veterinärwesen (TRACES) zu Informationszwecken öffentlich bekanntgemacht werden.
(6) Es ist notwendig, in der Liste der Drittländer, die Frischfleisch in die Gemeinschaft exportieren dürfen, in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG festzulegen, dass nur frisches entbeintes und gereiftes Rindfleisch, das von Tieren stammt, die nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Entscheidung geschlachtet wurden, für die Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden, da nur in Bezug auf solches Fleisch die neuen Anforderungen für zugelassene Betriebe garantiert werden können. Gleichzeitig ist es angebracht, einen Fehler in dieser Tabelle zu berichtigen.
(7) Die Liste der Drittländer in Anhang II Teil 1 und das Bescheinigungsmuster "BOV" in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.
(8) Um Handelsstörungen zu vermeiden, sollten Sendungen frischen entbeinten und gereiften Rindfleischs, die vor dem Inkrafttreten dieser Entscheidung bescheinigt und auf den Weg gebracht wurden, für einen festgelegten Zeitraum zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden.
(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -
hat folgende Entscheidung erlassen:
In der Liste von Drittländern in Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG wird der Eintrag für "BR-Brasilien" durch folgenden Wortlaut ersetzt:
BR-Brasilien | "BR-0 | Landesweit | EQU | ||||
BR-1 | Teile des Bundesstaates Minas Gerais (ausgenommen die regionalen Verwaltungseinheiten Oliveira, Passos, Sáo Gonalo de Sapucai, Setelagoas und Bambui); Bundesstaat Espiritu Santo; Bundesstaat Goiás; Teil des Bundesstaates Mato Grosso mit den regionalen Verwaltungseinheiten: - Cuiaba (ausgenommen die Gemeinden San Antonio de Leverger, Nossa Senhora do Livramento, Pocone und Baráo de Melgaw), - Caceres (ausgenommen die Gemeinde Caceres), - Lucas do Rio Verde, - Rondonopolis (ausgenommen die Gemeinde Itiquiora), - Barra do Garda, - Barra do Bugres; Bundesstaat Rio Grande do Sul |
BOV | a und H | 1 | 31. Januar 2008 | ||
BR-2 | Bundesstaat Santa Catarina | BOV | a und H | 1 | 31. Januar 2008" |
In der Veterinärbescheinigung "BOV" gemäß Anhang II Teil 2 der Entscheidung 79/542/EWG:
1. Abschnitt 10.3 erhält folgende Fassung:
"10.3. Es wurde von Tieren aus Betrieben gewonnen, die folgende Anforderungen erfüllen:
a) Kein Tier im Betrieb wurde gegen [Maul- und Klauenseuche oder]12 Rinderpest geimpft, und
(5)
(Stand: 11.03.2019)
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