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Regelwerk, EU 2008,Betriebssicherheit - Sprengstoffe

Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates

(ABl. L 94 vom 05.04.2008 S. 8;
RL 2012/4/EU - ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke 1, insbesondere auf den Artikel 14 Absatz 2 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 93/15/EWG enthält Vorschriften, die den sicheren Verkehr von Explosivstoffen auf dem Gemeinschaftsmarkt gewährleisten sollen.

(2) Gemäß dieser Richtlinie muss sichergestellt werden, dass Unternehmen des Explosivstoffsektors über ein System zur Rückverfolgung von Explosivstoffen verfügen, mit dem der Besitzer der Explosivstoffe jederzeit festgestellt werden kann.

(3) Die eindeutige Kennzeichnung von Explosivstoffen ist wesentlich, damit auf allen Stufen der Lieferkette genaue und vollständige Unterlagen über Explosivstoffe geführt werden können. Dadurch sollte die Identifizierung und Rückverfolgung eines Explosivstoffes vom Herstellungsort und dem ersten Inverkehrbringen bis zum Endnutzer und zu seiner Verwendung möglich sein, um einen Missbrauch zu verhindern und die Vollzugsbehörden bei der Rückverfolgung von verloren gegangenen oder gestohlenen Explosivstoffen zu unterstützen.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 1993/15/EWG eingesetzt wurde

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisiertes Verfahren für die eindeutige Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke eingeführt.

Artikel 2 Geltungsbereich 12

Diese Richtlinie gilt nicht für:

  1. Explosivstoffe, die unverpackt oder in Pumpfahrzeugen transportiert und geliefert werden, und direkt in das Bohrloch ausgeladen werden;
  2. Explosivstoffe, die an der Explosionsstelle hergestellt werden und unverzüglich nach der Herstellung verladen werden ("In-situ-Produktion");
  3. Munition.
  4. Anzündschnüre, bei denen es sich um schnurartige, nicht detonierende Anzündvorrichtungen handelt;
  5. Sicherheitsanzündschnüre, die aus einer Seele aus feinkörnigem Schwarzpulver bestehen, die von einem biegsamen Textilgewebe mit einem oder mehreren äußeren Schutzüberzügen umhüllt sind; sie brennen nach dem Anzünden mit vorherbestimmter Geschwindigkeit und ohne jegliche explosive Wirkung ab;
  6. Anzündhütchen, die aus Metall- oder Kunststoffkapseln bestehen, in denen eine kleine Menge eines Gemisches aus Zünd- oder Anzündstoffen, die sich leicht durch Schlag entzünden lassen, enthalten ist. Sie dienen als Anzündmittel in Patronen für Handfeuerwaffen und als Perkussionsanzünder für Treibladungen.

Kapitel 2
Kennzeichnung

Artikel 3 Eindeutige Kennzeichnung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors, die Explosivstoffe herstellen oder einführen oder Sprengzünder bauen, auf den Explosivstoffen und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anbringen.

Wenn ein Explosivstoff weiteren Verarbeitungsprozessen unterzogen wird, muss der Hersteller den Explosivstoff nicht mit einer neuen eindeutigen Kennzeichnung versehen, außer wenn die ursprüngliche eindeutige Kennzeichnung gemäß Artikel 4 nicht mehr vorhanden ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Explosivstoff für den Export hergestellt wird und mit einer Kennzeichnung nach den Anforderungen des Einfuhrlandes versehen ist, die die Rückverfolgbarkeit des Explosivstoffs ermöglicht.

(3) Die eindeutige Kennzeichnung umfasst die im Anhang beschriebenen Komponenten.

(4) Jede Produktionsstätte bekommt von der nationalen Behörde des Mitgliedstaates, in dem sie niedergelassen ist, einen dreistelligen Code zugewiesen.

(5) Ist die Produktionsstätte außerhalb der Gemeinschaft gelegen, wendet sich der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller zwecks Zuteilung eines Codes für die Produktionsstätte an eine nationale Behörde des Einfuhrmitgliedstaates.

Ist die Produktionsstätte außerhalb der Gemeinschaft gelegen und der Hersteller nicht in der Gemeinschaft ansässig, so wendet sich der Importeur der betroffenen Explosivstoffe zwecks Zuteilung eines Codes für die Produktionsstätte an eine nationale Behörde des Einfuhrmitgliedstaates.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vertreiber, die Explosivstoffe umverpacken, gewährleisten, dass die eindeutige Kennzeichnung auf dem Explosivstoff und der kleinsten Verpackungseinheit angebracht wird.

Artikel 4 Kennzeichnung und Anbringung

Die eindeutige Kennzeichnung muss auf dem Artikel markiert oder fest angebracht sein und damit sichergestellt werden, dass sie gut leserlich ist.

Artikel 5 Explosivstoffe in Patronen und Explosivstoffe in Säcken

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