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Regelwerk, EU 2008, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2008/14/EG der Kommission vom 15. Februar 2008 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 42 vom 16.02.2008 S. 43;
VO (EG) 1223/2009 - ABl. Nr. L 342 vom::22.12.2009 S. 59aufgehoben)



aufgehoben gemäß dem Art. 38 der VO (EG) 1223/2009

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 76/768/EWG wird die Verwendung von Stoffen, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 2 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1, 2 und 3 eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln verboten. Stoffe, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in Kategorie 3 eingestuft sind, können jedoch in kosmetischen Mitteln verwendet werden, sofern sie vom Wissenschaftlichen Ausschuss "Konsumgüter" (SCCP) bewertet und für zulässig befunden worden sind.

(2) Da der SCCP der Ansicht ist, dass Glyoxal, ein nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 3 eingestufter Stoff, in kosmetischen Mitteln bei einer Konzentration von bis zu 100 ppm ein vernachlässigbares Risiko darstellt, muss Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG entsprechend angepasst werden.

(3) Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Um einen reibungslosen Übergang von der bestehenden Zusammensetzung von kosmetischen Mitteln zu einer Zusammensetzung, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, zu gewährleisten, müssen angemessene Übergangszeiträume vorgesehen werden.

(5) Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang III Erster Teil der Richtlinie 76/768/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Mittel, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, nach dem 16. Februar 2009 nicht mehr an den Endverbraucher verkauft oder abgegeben werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 16. August 2008 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 16. November 2008 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Februar 2008.

_________
1) ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/67/EG der Kommission (ABl. Nr. L 305 vom 23.11.2007 S. 22).
2) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 852. Berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 136 vom 29.05.2007 S. 281).

.

Anhang

In Anhang III Erster Teil der Richtlinie 76/768/EWG wird folgender Eintrag für Glyoxal eingefügt:

Laufende
Nummer
Stoff Einschränkungen  
Anwendungsgebiet
und/oder
Verwendung
Zulässige
Höchstonzentration
im kosmetischen
Fertigerzeugnis
Weitere
Einschränkungen
und Anforderungen
Obligatorische Angabe
der Anwendungs-
bedingungen und
Warnhinweise auf
der Etikettierung
a b c d e f
"102 Glyoxal
Glyoxal (INCI)
CAS-Nr. 107-22-2
EINECS-Nr. 203-474-9
  100 mg/kg"    

   

ENDE

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