Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2008

Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen

(ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2008 S. 1)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt 1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 3922/91 nimmt die Kommission die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts erforderlichen Änderungen der in Anhang III der Verordnung aufgeführten gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren vor.

(2) Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 mit gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen stützt sich auf eine Reihe von der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen Qoint Aviation Authorities, JAA) verabschiedeter harmonisierter Vorschriften, die Joint Aviation Requirements for Commercial Air Transportation (Aeroplanes) OAR-OPS 1) in der geänderten Fassung vom 1. Januar 2005 (Änderung 8).

(3) Die JAR-OPS 1 wurden am 1. Januar 2005 (Änderungen 9 bis 12) zur Verbesserung der darin enthaltenen Sicherheitsanforderungen geändert. Die neuen Anforderungen sollten unverzüglich gelten, in jedem Fall aber ab dem Inkrafttreten von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91, d. h. 16. Juli 2008.

(4) Da die Änderungen dringend vorzunehmen sind, damit die betreffenden Luftverkehrsbetreiber und Behörden über die zur Umstellung auf die neuen Anforderungen nötige Zeit verfügen, sollte das in Artikel 12 Absatz 4 derselben Verordnung genannte Dringlichkeitsverfahren angewandt werden.

(5) Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 eingesetzten Flugsicherheitsausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/1991 des Rates wird durch den Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

___________
1) ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 19002006 (ABl. Nr. L 377 vom 27.12.2006 S. 176).

.

Anhang III - Für die gewerbsmäßige Beförderung in Flugzeugen geltende gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren
   OPS 1: Gewebsmäßige Beförderung in Flugzeugen
Anhang
ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion