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Regelwerk, EU 2008, Lebensmittel, Futtermittel

Richtlinie 2008/4/EG der Kommission vom 9. Januar 2008 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur Verringerung der Gefahr von Milchfieber

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2007 S. 4, ber. 2008 L 22 S. 21)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke 1, insbesondere auf Artikel 6 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 94/39/EG 2 hat die Kommission ein Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke verabschiedet.

(2) In ihrem Gutachten vom 8. Dezember 2004 kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") zu dem Schluss, dass Zeolit (synthetisches Natrium-Aluminiumsilikat) das Potenzial zur Verringerung der Gefahr von Milchfieber bei Milchkühen hat 3. Gleichwohl konnte das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier aufgrund mangelnder Daten nicht vollständig bewertet werden. Unter Berücksichtigung weiterer vorgelegter Informationen kam die Behörde in ihrem Gutachten vom 11. Juli 2007 zu dem Schluss, dass die Zugabe von Zeolit zu Futtermitteln für Milchkühe während eines Zeitraums von etwa zwei Wochen vor dem Abkalben kein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellt 4. Zeolit sollte daher in die Zeile "Verringerung der Gefahr von Milchfieber" des Verzeichnisses der Verwendungszwecke in Teil B des Anhangs zur Richtlinie 94/39/EG eingefügt werden.

(3) In ihrem Gutachten vom 12. Juni 2007 kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Verfütterung von Futtermitteln mit hohem Calciumgehalt um die Geburt herum eine sehr wirksame Maßnahme zur Behandlung leichter Fälle von Milchfieber und zur Prävention von Rückfällen bei Milchkühen sein kann und dass daher ein neuer Eintrag bezüglich der Verhütung der Gefahr von Milchfieber in das Verzeichnis aufgenommen werden sollte 5. Die Behörde stellte ferner fest, dass ein marginales Risiko für die Tiergesundheit nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, so dass das individuelle Risiko gegen den Gesamtnutzen der Verfütterung abgewogen werden muss. Um den Haltern von Milchkühen eine entsprechende Einschätzung zu ermöglichen, sollten die einzelnen Calciumquellen auf dem Etikett zusammen mit der jeweiligen Menge vermerkt werden. Ferner sollte auf dem Etikett empfohlen werden, den Rat eines Futtermittelexperten einzuholen. Die Behörde vertritt die Ansicht, dass kein Risiko für die Verbraucher und auch kein zusätzliches Risiko für die Umwelt besteht. Deshalb sollten Futtermittel mit hohem Calciumgehalt in die Zeile "Verringerung der Gefahr von Milchfieber" des Verzeichnisses der Verwendungszwecke in Teil B des Anhangs zur Richtlinie 94/39/EG eingefügt werden.

(4) Die Richtlinie 94/39/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 94/39/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. Juli 2008 nachzukommen.

Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Januar 2008


1) ABl. Nr. L 237 vom 22.09.1993 S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1).
2) ABl. Nr. L 207 vom 10.08.1994 S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/1/EG (ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2002 S. 8).
3) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung auf Ersuchen der Kommission bezüglich der Verwendung von synthetischem Natrium-Aluminiumsilikat (Zeolit) zur Reduzierung des Risikos von Milchfieber bei Milchkühen. Angenommen am 8. Dezember 2004. The EFSa Journal (2004) 160, 1-11.
4) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit von Zeolith (Natrium-Aluminiumsilikat, synthetisch) zur Senkung des Risikos von Milchfieber bei Milchkühen. Angenommen am 11. Juli 2007. The EFSa Journal (2007) 523, 1-11.
5) Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung zur Sicherheit von Futtermitteln mit hohem Kalziumgehalt zur Verringerung des Risikos von Milchfieber bei Milchkühen. Angenommen am 12. Juni 2007. The EFSa Journal (2007) 504, 1-10.

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