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Verordnung (EG) Nr. 1141/2007 der Kommission vom 1. Oktober 2007 zur Zulassung von 3-Phytase (ROVABlO PHY AP und ROVABlO PHY LC) als Futtermittelzusatzstoff
(ABl. Nr. L 256 vom 02.10.2007 S. 17)
Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung der in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" fallenden Zubereitung 3-Phytase aus Penicillium funiculosum (CBS 111 433) (ROVABlO PHY AP und ROVABlO PHY LC) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Ferkel (entwöhnt) und Mastschweine.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 17. April 2007 und 22. März 2007 zu dem Schluss, dass die Zubereitung 3-Phytase aus Penicillium funiculosum (CBS 111 433) (ROVABlO PHY AP und ROVABlO PHY LC) sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt 2. Ferner schloss sie, dass die Zubereitung keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Im Hinblick auf die Anwendersicherheit empfiehlt die Behörde, geeignete Maßnahmen zu treffen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Dieses Gutachten bestätigt auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" fällt, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2007
Anhang |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs |
Name des Zulassungs- inhabers |
Zusatzstoff (Handelsbe- zeichnung) |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchst- alter |
Mindest- alter |
Höchst- alter |
Sonstige Bestimmungen | Geltungs- dauer der Zulassung |
Einheiten der mit Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
|||||||||
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer | |||||||||
4a1 | Adisseo | 3-Phytase EC 3.1.3.8 (ROVABlO PHY AP und ROVABlO PHY LC) |
(Stand: 11.03.2019)
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