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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 1064/2007 der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Avilamycin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 243 vom 18.09.2007 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 2,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2) Bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur wurde ein Antrag auf Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Avilamycin eingereicht. Bei diesem Stoff handelt es sich um ein Antibiotikum, das zur Gruppe der Orthosomycine gehört. Auf der Grundlage der Empfehlung des Ausschusses für Tierarzneimittel sollte dieser Stoff in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für folgende Tierarten aufgenommen werden: Schweine (Muskel, Haut- und Fettgewebe, Leber und Niere), Kaninchen (Muskel, Fettgewebe, Leber und Niere) sowie Geflügel (Muskel, Haut- und Fettgewebe, Leber und Niere). Bei Geflügel muss jedoch die Vorraussetzung erfüllt sein, dass der Stoff Avilamycin nicht bei Geflügelarten zur Anwendung kommt, die zur Produktion von Eiern für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 ist daher entsprechend zu ändern.

(4) Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel 2 erteilten Zulassungen der betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.

(5) Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. November 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2007


1) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 703/2007 der Kommission (ABl. Nr. L 161 vom 22.06.2007 S. 28).
2) ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. Nr. L 136 vom 30.04.2004 S. 58)

.
Anhang

Der folgende Stoff wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind):

1. Mittel gegen Infektionen

1.2. Antibiotika

1.2.15. Orthosomycine


Pharmakologisch wirksamer Stoffe

Marker-Rückstand Tierart MRL Zielgewebe
Avilamycin Dichloroisoeverninsäure Schweine 50 pg/kg
100 pg/kg
300 pg/kg
200 pg/kg
Muskel
Fett1
Leber
Nieren
Kaninchen 50 pg/kg
100 pg/kg
300 pg/kg
200 pg/kg
Muskel
Fett
Leber
Nieren
Geflügel2 50 pg/kg
100 pg/kg
300 pg/kg
200 pg/kg
Muskel
Fett3
Leber
Nieren
1) Für Schweine und Geflügel betrifft dieser MRL-Wert Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen.
2) Nicht anwenden bei Tieren, von denen Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden.
3) Für Schweine und Geflügel betrifft dieser MRL-Wert Haut und Fett in natürlichen Verhältnissen.

ENDE

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