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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 884/2007 der Kommission vom 26. Juli 2007 über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Aussetzung der Verwendung von E 128 Rot 2G als Lebensmittelfarbstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2007 S. 8;
VO (EU) 1129/2011 - ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2001 S. 1 Gültig bisaufgehoben)



aufgehoben zum 01.06.2013 gem. Art. 3 der VO (EU) 1129/2011

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Lebensmittels, das wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, aussetzen, wenn diesem Risiko durch Maßnahmen der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.

(2) In Anhang I der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 2, wird die Verwendung des Farbstoffs E 128 Rot 2G in Lebensmitteln für zulässig erklärt. Gemäß Anhang IV dieser Richtlinie darf der Farbstoff E 128 Rot 2G in Breakfast Sausages mit einem Getreideanteil von mindestens 6 % und in Hackfleisch mit einem pflanzlichen und/oder Getreideanteil von mindestens 4 % verwendet werden. Für beide Lebensmittel beträgt die höchstzulässige Menge 20 mg/kg.

(3) Die Verwendung dieses Farbstoffs wurde auf der Grundlage einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vom 27. Juni 1975 3 gestattet. Dieser Ausschuss hat für E 128 Rot 2G die annehmbare Tagesdosis auf 0,1 mg/kg Körpergewicht festgesetzt.

(4) Lebensmittelzusatzstoffe sollten unter ständiger Beobachtung stehen und, soweit erforderlich, angesichts sich ändernder Verwendungsbedingungen und neuer wissenschaftlicher Informationen erneut bewertet werden. Da für zahlreiche Lebensmittelzusatzstoffe die ursprüngliche Bewertung viele Jahre zurück liegt, erscheint es der Europäischen Kommission geboten, alle zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe systematisch einer Neubewertung zu unterziehen, um festzustellen, ob die bisherige Sicherheitsbewertung nach wie vor zutrifft. Deshalb hat die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ersucht, alle derzeit in der EU zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe erneut zu bewerten.

(5) Diesbezüglich hat das wissenschaftliche EFSA-Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, eine Neubewertung der Sicherheit des Lebensmittelfarbstoffs E 128 Rot 2G vorgenommen und am 5. Juli 2007 ein entsprechendes Gutachten 4 angenommen.

(6) Ihrer Bewertung hat die EFSa die Schlussfolgerungen aus dem EU-Bericht über die Risikobewertung betreffend Anilin 5 zugrunde gelegt. Den Schlussfolgerungen dieses Berichts zufolge ist Anilin als Karzinogen einzustufen, da eine Schädigung von genetischem Zellmaterial nicht ausgeschlossen werden kann. Angesichts der Tatsache, dass der Farbstoff E 128 Rot 2G einer raschen, ausgeprägten Metabolisierung zu Anilin unterliegt, ist die EFSa zu der Schlussfolgerung gelangt, dass dieser Farbstoff vorsichtshalber als in Bezug auf seine Sicherheit bedenklich betrachtet werden sollte. Infolgedessen hat die EFSa die annehmbare Tagesdosis für den Farbstoff E 128 Rot 2G widerrufen. Allerdings hat die EFSa die Auffassung vertreten, dass der Farbstoff E 128 Rot 2G im Hinblick auf eine Zulassung als Lebensmittelzusatzstoff erneut bewertet werden könnte, sollten nähere Erkenntnisse über die tumorfördernde Wirkung von Anilin gewonnen werden oder diese Wirkung erst ab einem bestimmten Schwellenwert eintreten oder den Menschen nicht betreffen.

(7) Da Lebensmittelzusatzstoffe nur verwendet werden dürfen, wenn sie nachweislich nicht gesundheitsschädlich sind, müsste die Richtlinie 94/36/EG dahin gehend abgeändert werden, dass die Verwendung des Farbstoffs E 128 Rot 2G untersagt wird.

(8) Angesichts der Tatsache, dass der Farbstoff E 128 Rot 2G geeignet ist, eine ernste Gefährdung der Gesundheit beim Menschen darzustellen, erscheint es zwecks Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der Gemeinschaft angezeigt, die Verwendung des Farbstoffs E 128 Rot 2G in Lebensmitteln sowie das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Lebensmitteln, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten, einstweilen mit sofortiger Wirkung auszusetzen.

(9) Aufgrund der Richtlinie 94/36/EG ist der Farbstoff E 128 Rot 2G C zur Verwendung in sämtlichen Mitgliedstaaten rechtlich zugelassen. Infolgedessen ist eine gemeinschaftsweite Maßnahme unerlässlich.

(10) Die Kommission wird diese Verordnung unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Informationen regelmäßig überprüfen.

(11) Angesichts der Art des Risikos sollte diese Verordnung unverzüglich wirksam werden.

(12) Aus technischen und wirtschaftlichen Gründen sollten für Breakfast Sausages und Hackfleisch, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten und in Übereinstimmung mit der Richtlinie 94/36/EG in Verkehr gebracht worden sind, sowie für Warenlieferungen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung aus Drittländern in die Gemeinschaft versandt wurden, Übergangszeiträume festgelegt werden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Verwendung des Farbstoffs E 128 Rot 2G in Lebensmitteln gemäß Anhang IV der Richtlinie 94/36/EG wird ausgesetzt.

(2) Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten, wird ausgesetzt.

(3) Die Einfuhr von Lebensmitteln, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten, wird ausgesetzt.

Artikel 2

(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 dürfen Breakfast Sausages und Hackfleisch, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten und in Einklang mit der Richtlinie 94/36/EG in Verkehr gebracht worden sind, bis zu ihrem Verbrauchsdatum oder Mindesthaltbarkeitsdatum vermarktet werden.

(2) Artikel 1 gilt nicht für Warenlieferungen von Breakfast Sausages und Hackfleisch, die den Farbstoff E 128 Rot 2G enthalten, wenn der Importeur dieser Lebensmittel nachweisen kann, dass sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem betreffenden Drittland versandt wurden und sich auf dem Weg in die Gemeinschaft befanden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2007


1) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 08.04.2006 S. 3).
2) ABl. L 237 vom 10.09.1994 S. 13. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
3) WLa (1975). Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (Serie 1), S. 17, 19, 24.
4) EFSa (2007). Gutachten des AFC-Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, über die Neubewertung des Lebensmittelfarbstoffs Rot 2G (E 128).
5) ECB, 2004, Europäisches Chemikalienbüro, Institut für Gesundheit und Verbraucherschutz. EU-Bericht über die Risikobewertung betreffend Anilin, Band 50.


ENDE

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