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Regelwerk, EU 2007

Verordnung (EG) Nr. 833/2007 der Kommission vom 16. Juli 2007 zur Beendigung des in der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs vorgesehenen Übergangszeitraums

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 185 vom 17.07.2007 S. 9)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs 1, insbesondere auf Artikel 5 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 können die Mitgliedstaaten während eines am 1. Januar 1999 beginnenden Übergangszeitraums eine vereinfachte Codierung der Belade- und Entladestellen vornehmen; im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb des EWR ist keine vollständige regionale Codierung erforderlich.

(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 muss nun, da die technischen Voraussetzungen für die Verwendung einer wirksamen Regionalcodierung gemäß Anhang G Nummern 1 und 2 sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr gegeben sind, der Endtermin des Übergangszeitraums festgelegt werden.

(3) Es ist erforderlich, die Anwendung der 2003 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) 2 zu gewährleisten.

(4) Status und Inhalt der in der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 als fakultativ eingestuften Variablen ändern sich durch diese Verordnung nicht.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates 3 eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 vorgesehene Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2007.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2007

___________
1) ABl. Nr. L 163 vom 06.06.1998 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1).

2) ABl. Nr. L 154 vom 21.06.2003 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission (ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2007 S. 1).

3) ABl. Nr. L 181 vom 28.06.1989 S. 47.

ENDE

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