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Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. Nr. L 161 vom 22.06.2007 S. 33;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2006/40/EG ist eine der Einzelrichtlinien des durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates 2eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens.
(2) Die Richtlinie 2006/40/EG schreibt für Fahrzeuge mit Klimaanlagen, die darauf ausgelegt sind, ein fluoriertes Treibhausgas mit einem Treibhauspotenzial (GWP-Wert) über 150 zu enthalten, eine Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen aus ihrer Klimaanlage vor. Sie legt ferner Grenzwerte für die Leckagerate von Klimaanlagen für Kraftfahrzeuge fest. Es ist deshalb erforderlich, ein harmonisiertes Verfahren zur Messung der Leckagerate solcher Gase festzulegen und technische Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 2006/40/EG zu erlassen.
(3) Nach der Richtlinie 2006/40/EG können nach einem bestimmten Zeitpunkt keine neuen Fahrzeugtypen mehr in Verkehr gebracht werden, deren Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten. Derzeit ist HFC-134a das einzige bekannte fluorierte Gas mit einem GWP-Wert über 150, das in mobilen Klimaanlagen verwendet wird. Das Verfahren zur Messung der Leckagerate sollte deshalb auf dieses Gas abgestimmt werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt -
hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2006/40/EG erlassen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 EG-Bauteiltypgenehmigung
Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Bauteiltypgenehmigung für einen Typ eines leckageanfälligen Bauteils oder einer vollständigen Klimaanlage, der den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, nicht aus Gründen verweigern, die sich auf die Emissionen aus der Klimaanlage beziehen.
Artikel 4 Verwaltungsvorschriften für die EG-Bauteiltypgenehmigung
(1) Der Antrag auf EG-Bauteiltypgenehmigung für ein leckageanfälliges Bauteil oder eine Klimaanlage ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.
Hierfür ist der in Anhang I Teil 1 wiedergegebene Beschreibungsbogen zu verwenden.
(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter übergibt dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen Technischen Dienst ein Exemplar des zu genehmigenden Bauteils oder der zu genehmigenden Klimaanlage.
Dabei ist das Exemplar mit der höchsten Leckagerate zu wählen, (im Folgenden als "den ungünstigsten Fall repräsentierendes Exemplar" bezeichnet).
(Stand: 11.03.2019)
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