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Regelwerk, EU 2007, Immissionsschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 161 vom 22.06.2007 S. 33;
VO (EU) 519/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 74)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2006/40/EG ist eine der Einzelrichtlinien des durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates 2eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens.

(2) Die Richtlinie 2006/40/EG schreibt für Fahrzeuge mit Klimaanlagen, die darauf ausgelegt sind, ein fluoriertes Treibhausgas mit einem Treibhauspotenzial (GWP-Wert) über 150 zu enthalten, eine Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen aus ihrer Klimaanlage vor. Sie legt ferner Grenzwerte für die Leckagerate von Klimaanlagen für Kraftfahrzeuge fest. Es ist deshalb erforderlich, ein harmonisiertes Verfahren zur Messung der Leckagerate solcher Gase festzulegen und technische Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 2006/40/EG zu erlassen.

(3) Nach der Richtlinie 2006/40/EG können nach einem bestimmten Zeitpunkt keine neuen Fahrzeugtypen mehr in Verkehr gebracht werden, deren Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten. Derzeit ist HFC-134a das einzige bekannte fluorierte Gas mit einem GWP-Wert über 150, das in mobilen Klimaanlagen verwendet wird. Das Verfahren zur Messung der Leckagerate sollte deshalb auf dieses Gas abgestimmt werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2006/40/EG erlassen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen aus seiner Klimaanlage": eine Gesamtheit von Fahrzeugen, die im verwendeten Kältemittel oder anderen wesentlichen Merkmalen ihrer Klimaanlage oder der Zahl der Verdampfer (einer oder zwei) nicht unterscheiden;
  2. "Typ einer Klimaanlage": eine Gesamtheit von Klimaanlagen, die sich in der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers oder der Liste der leckageanfälligen Bauteile nicht unterscheiden;
  3. "Leckageanfälliges Bauteil": eines der folgenden Bestandteile einer Klimaanlage oder eine Baugruppe, die eines oder mehrere von ihnen enthält:
    1. Schläuche und ihre Anschlussteile,
    2. Kupplungen (Stecker und Muffen),
    3. Ventile, Schaltorgane und Sensoren,
    4. Expansionsventile und ihre Anschlussteile,
    5. Verdampfer und ihre äußeren Anschlussteile,
    6. Kompressoren und ihre Anschlussteile,
    7. Kondensatoren mit integriertem Trockner,
    8. Sammler/Trockner und ihre Anschlussteile,
    9. Druckspeicher und ihre Anschlussteile;
  4. "Typ eines leckageanfälligen Bauteils": eine Gesamtheit von leckageanfälligen Bauteilen, die sich in der Fabrik oder Handelsmarke des Herstellers oder ihrer Hauptfunktion nicht unterscheiden.
    Leckageanfällige Bauteile, die aus mehreren Werkstoffen bestehen, und Baugruppen aus mehreren leckageanfälligen Bauteilen gelten als einem Typ eines leckageanfälligen Bauteils im Sinne von Absatz 4 zugehörig, sofern die Kombination verschiedener Werkstoffe oder Teile nicht zu einer erhöhten Leckagerate führt.

Artikel 3 EG-Bauteiltypgenehmigung

Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Bauteiltypgenehmigung für einen Typ eines leckageanfälligen Bauteils oder einer vollständigen Klimaanlage, der den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, nicht aus Gründen verweigern, die sich auf die Emissionen aus der Klimaanlage beziehen.

Artikel 4 Verwaltungsvorschriften für die EG-Bauteiltypgenehmigung

(1) Der Antrag auf EG-Bauteiltypgenehmigung für ein leckageanfälliges Bauteil oder eine Klimaanlage ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.

Hierfür ist der in Anhang I Teil 1 wiedergegebene Beschreibungsbogen zu verwenden.

(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter übergibt dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen Technischen Dienst ein Exemplar des zu genehmigenden Bauteils oder der zu genehmigenden Klimaanlage.

Dabei ist das Exemplar mit der höchsten Leckagerate zu wählen, (im Folgenden als "den ungünstigsten Fall repräsentierendes Exemplar" bezeichnet).

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(Stand: 11.03.2019)

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