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Regelwerk, EU 2007

Entscheidung 2007/382/EG der Kommission vom 29. Mai 2007 über die Zuteilung von für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 geltenden Einfuhrquoten für geregelte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2107)
(Nur die bulgarische, deutsche, englische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, slowenische, spanische und ungarische Fassung sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 142 vom 05.06.2007 S. 142)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die mengenmäßigen Beschränkungen für das Inverkehrbringen geregelter Stoffe in der Gemeinschaft sind in Artikel 4 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 dürfen Hersteller und Einführer nach dem 31. Dezember 2004 kein Methylbromid mehr in Verkehr bringen oder selbst verwenden. In Artikel 4 Absatz 4 Ziffer i Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ist vorgesehen, dass von diesem Verbot abgewichen werden kann, wenn Methylbromid verwendet wird, um den lizenzierten Bedarf für kritische Verwendungszwecke solcher Verwender zu decken, wie sie in Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii der genannten Verordnung definiert werden. Die für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2007 für kritische Verwendungszwecke genehmigte Methylbromidmenge wird in einer getrennten Entscheidung der Kommission festgelegt.

(3) Nach Artikel 4 Absatz 2 Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 kann von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d abgewichen werden, wenn Methylbromid für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport produziert oder eingeführt wird. Die Methylbromidmengen, die für diese Zwecke im Jahr 2007 produziert oder eingeführt werden können, dürfen den Durchschnitt der berechneten Methylbromidmengen nicht übersteigen, die ein Hersteller oder Einführer in den Jahren 1996, 1997 und 1998 für die Verwendung für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport in Verkehr gebracht oder selbst verwendet hat.

(4) Aufgrund von Artikel 4 Absatz 4 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 gilt Absatz 2 desselben Artikels nicht für die Einfuhr von Methylbromid zur Vernichtung oder zur Verwendung als Ausgangsstoff.

(5) In Artikel 4 Absatz 3 Ziffer i Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird der berechnete Umfang teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe festgesetzt, den Hersteller und Einführer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 in Verkehr bringen oder selbst verwenden dürfen.

(6) Die Kommission hat eine Bekanntmachung für EU-Importeure von geregelten Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen 2, veröffentlicht und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte Einfuhren im Jahr 2007 erhalten.

(7) Für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe steht die Zuteilung von Quoten an Hersteller und Einführer im Einklang mit der Entscheidung 2007/195/EG der Kommission vom 27. März 2007 zur Festlegung einer Regelung für die Zuteilung von Quoten an Hersteller und Einführer von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für die Jahre 2003 bis 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 3.

(8) Die vorliegende Entscheidung sollte ab dem 1. Januar 2007 gelten, um sicherzustellen, dass die betreffenden Unternehmen und Nutzer die zugeteilten Einfuhrquoten rechtzeitig in Anspruch nehmen und dadurch ihre Tätigkeiten im erforderlichen Maße fortführen können.

(9) Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 festgelegte Menge geregelter Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und der Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die 2007 aus Drittländern in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden darf, beträgt 6 323.800 Kilogramm, gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial ("ODP-Kilogramm").

(2) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 festgelegte Menge geregelter Stoffe der Gruppe III (Halone), die 2007 aus Drittländern in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden darf, beträgt 9.849.000 ODP-Kilogramm.

(3) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 festgelegte Menge der geregelten Stoffe der Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff), die 2007 aus Drittländern in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt werden darf, beträgt 1.341.330 ODP-Kilogramm.

(4) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000

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