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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel - EU- Bund

Entscheidung 2007/343/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von mit Phytosterinen / Phytostanolen angereichertem Öl als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2073)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 129 vom 17.05.2007 S. 63)



 Hinweis: Liste neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 4. Mai 2005 stellte die Firma Enzymotec bei den zuständigen Behörden der Niederlande einen Antrag auf Inverkehrbringen von mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertem Öl als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat.

(2) Am 23. Mai 2006 legte die zuständige niederländische Behörde ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass das mit Phytosterinen/Phytostanolen angereicherte Öl für den menschlichen Verzehr sicher ist.

(3) Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 29. Mai 2006 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(4) Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden gemäß der genannten Bestimmung begründete Einwände gegen das Inverkehrbringen des Erzeugnisses erhoben.

(5) Da die Einwände weniger Fragen der Risikobewertung als des Risikomanagements betrafen, war es nicht erforderlich, die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu konsultieren.

(6) Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl sollte nur zur Verwendung in den Lebensmitteln zugelassen werden, in denen die Verwendung von Phytosterinen/Phytostanolen bereits zugelassen ist. Die Bestimmungen über die Aufmachung und Etikettierung von Lebensmitteln, denen Phytosterine/Phytostanole zugesetzt sind, finden Anwendung.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz 2 stellt sicher, dass die Verbraucher die erforderlichen Informationen erhalten, um eine übermäßige Aufnahme zugesetzter Phytosterine/Phytostanole zu vermeiden.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl gemäß Anhang I darf in der Gemeinschaft als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Lebensmitteln gemäß Anhang II in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Erzeugnisse, die die neuartige Lebensmittelzutat enthalten, sind in einer Form anzubieten, in der sie leicht in Portionen aufgeteilt werden können, die höchstens 3 g (bei einer Portion/ Tag) oder höchstens 1 g (bei drei Portionen/Tag) an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen enthalten.

Die Menge an Phytosterinen/Phytostanolen in einem Behälter mit Getränken beträgt höchstens 3 g.

Gewürzsoßen und Salatsoßen einschließlich Mayonnaise sind in Einzelportionen abzupacken.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gerichtet an Enzymotec, 5 Hataasi ST, Ramat Gabriel Industrial Park, Migdal HaEmeq, Israel 23.106.

.

Spezifikationen für mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl Anhang I

Definition

Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl besteht aus einer Ölfraktion und einer Phytosterinfraktion.

Stoff/Parameter Inhalt
Acylglyceridverteilung:  
Freie Fettsäuren (ausgedrückt als Ölsäure) Höchstens 2 %
Monoacylglyceride (MAG) Höchstens 10 %
Diacylglyceride (DAG) Höchstens 25 %
Triacylglyceride (TAG) Rest
Phytosterinfraktion:  
β-Sitosterin Höchstens 80 %
β-Sitostanol Höchstens 15 %
Campesterin Höchstens 40 %
Campestanol Höchstens 5 %
Stigmasterin Höchstens 30 %
Brassicasterin Höchstens 3 %
andere Sterine/Stanole Höchstens 3 %
Sonstige:  
Feuchtigkeit und flüchtige Bestandteile Höchstens 0,5 %
Peroxidzahl (POZ) < 5 meq/kg
Transfettsäuren: Höchstens 1 %

Verunreinigung/Reinheit (GC-FID oder gleichwertiges Verfahren)

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