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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 287/2007 der Kommission vom 16. März 2007 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Ginseng, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 78 vom 17.03.2007 S. 13)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf die Artikel 2 und 3,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittelagentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2) Der Stoff Ginseng wurde in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 in die Kategorie der Stoffe aufgenommen, die in homöopathischen Tierarzneimitteln für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten verwendet werden, wobei die Verwendung auf homöopathische Tierarzneimittel beschränkt ist, die nach homöopathischen Arzneibüchern in Konzentrationen zubereitet wurden, die der Urtinktur und Verdünnungen davon entsprechen. Nach Prüfung eines Antrags wird es für angebracht erachtet, einen neuen Eintrag für Ginseng, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus in Anhang II, Kategorie der Substanzen pflanzlichen Ursprungs, für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten aufzunehmen.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel 2 erteilten Zulassungen für die betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Mai 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2007

___________
1) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 354 vom 14.12.2006 S. 5).

2) ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. Nr. L 136 vom 30.04.2004 S. 58).

Anhang

Der folgende Stoff wird in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

6. Substanzen pflanzlichen Ursprungs

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) Tierart
" Ginseng, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten"
ENDE

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