umwelt-online: 2007/197/GASP - Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (2)

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ML9 Kriegsschiffe, Marine-Spezialausrüstung und Zubehör wie folgt sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke:

Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11, Anmerkung 7.

  1. Kampfschiffe oder Schiffe, besonders konstruiert oder besonders geändert für Angriffs- oder Verteidigungshandlungen (über oder unter Wasser), auch wenn für nichtmilitärische Zwecke umgebaut, und ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für solche Schiffe;
  2. Motoren und Antriebssysteme wie folgt:
    1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. Leistung größer/gleich 1,12 MW (1.500 PS) und
      2. Drehzahl größer/gleich 700 U/min,
    2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
      1. Leistung größer als 0,75 MW (1.000 PS),
      2. schnell umsteuerbar,
      3. flüssigkeitsgekühlt und
      4. vollständig gekapselt,
    3. nichtmagnetische Dieselmotoren mit einer Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und mit einem nichtmagnetischen Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts;
    4. außenluftunabhängige Antriebssysteme, besonders konstruiert für U-Boote;

    Technische Anmerkung: Ein "außenluftunabhängiger Antrieb" gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre. Dies schließt nukleare Antriebssysteme nicht ein.

  3. Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Steuereinrichtungen hierfür;
  4. U-Boot- und Torpedonetze;
  5. nicht belegt;
  6. Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen;

    Anmerkung: Unternummer ML9f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie Schiffskörper-Durchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische Schiffskörper-Durchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von "Laser"strahlen, unabhängig von der Wassertiefe. Unternummer ML9f umfasst nicht übliche Schiffskörper-Durchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte.

  7. geräuscharme Lager, besonders konstruiert für militärische Zwecke, mit aerodynamischer/aerostatischer Schmierung oder magnetischer Aufhängung, aktiv kontrollierter Signatur- oder Schwingungsunterdrückung, und Ausrüstung, die solche Lager enthält.

ML10 "Luftfahrzeuge", "Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip "leichter als Luft", unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke, "Luftfahrzeug"-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:

Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe Nummer ML11, Anmerkung 7.

  1. Kampfflugzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  2. andere "Luftfahrzeuge" und "Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip "leichter als Luft"", besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke einschließlich militärischer Aufklärung, militärischen Angriffs, militärischer Ausbildung, Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung, logistische Unterstützung sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  3. unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
    1. unbemannte Luftfahrzeuge einschließlich ferngelenkter Flugkörper (remotely piloted air vehicles - RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und "Luftfahrtgerät nach dem Prinzip "leichter als Luft"",
    2. zugehörige Startgeräte und unterstützende Bodengeräte,
    3. zugehörige Ausrüstung für die Steuerung;
  4. Triebwerke, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  5. Bordausrüstung einschließlich der Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Unternummer ML10a oder ML10b erfassten "Luftfahrzeugen" oder in den von Unternummer ML10d erfassten Triebwerken, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
  6. Tankwagen und Ausrüstung zum Druckbetanken, besonders konstruierte Ausrüstung zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten und Bodengeräte, besonders entwickelt für die von Unternummer ML10a oder ML10b erfassten "Luftfahrzeuge" oder für die von Unternummer ML10d erfassten Triebwerke;
  7. militärische Sturzhelme und Schutzmasken sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, nach dem Überdruckprinzip arbeitende Atemgeräte und Überdruckanzüge für einzelne Körperteile zur Verwendung in "Luftfahrzeugen", Anti- g-Anzüge, Geräte zum Umwandeln von flüssigem in gasförmigen Sauerstoff für "Luftfahrzeuge" oder Flugkörper, katapult- und patronenbetätigte Einrichtungen zum Notausstieg der Besatzung aus "Luftfahrzeugen";
  8. Fallschirme und zugehörige Ausrüstung für Kampftruppen oder zum Absetzen von Lasten oder Bremsschirme für "Luftfahrzeuge" wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
    1. Fallschirme für
      1. Punktziel-Absprung von Einzelkämpfern,
      2. Absprung von Fallschirmjägern,
    2. Lastenfallschirme,

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