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Regelwerk, EU 2007

Entscheidung 2007/139/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 zur Genehmigung einer befristeten Ausnahmeregelung von Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, für die Verwendung und das Inverkehrbringen von H-FCKW-225cb für die Herstellung von Fluorpolymeren

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 556)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 61 vom 28.02.2006 S. 47)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 enthält ein Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW).

(2) Am 14. Februar 2006 hat die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs im Namen von AGC Chemicals Europe, Ltd. den Antrag gestellt, für dieses Unternehmen bis zum 31. Dezember 2010 eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zu genehmigen.

(3) AGC Chemicals Europe, Ltd. (ASAHI) ist Lieferant des fluorierten Kunstharzes Ethylen-Tetrafluorethylen (ETFE), das als Isolierungsmaterial für Elektrokabel sowie als Rohstoff für die Folienherstellung verwendet wird. Die von ASAHI mit Nachdruck betriebenen und breit angelegten Forschungsarbeiten, um einen die Ozonschicht nicht schädigenden Ersatzstoff für H-FCKW-225cb zu finden, sind bereits gut vorangeschritten. So könnte eventuell Methanol als Ersatzstoff dienen, doch sind noch weitere Forschungs- und Entwicklungarbeiten zum Ausreifen des künftigen technischen Verfahrens erforderlich, bevor H-FCKW-225cb durch diesen Stoff ersetzt werden kann. Die derzeitige Verfahrenstechnik umfasst ein Recycling des beim Herstellungsprozess eingesetzten HFCKW-225cb und die Rückgewinnung der anfallenden Überschüsse an H-FCKW-225cb. Ein Entweichen in die Atmosphäre wird so weit wie irgend möglich verhindert.

(4) Die Kommission hat die technischen und wirtschaftlichen Aspekte der Herstellung von Fluorpolymeren für die von ASAHI beschriebenen Zwecke eingehend geprüft und erkennt an, dass gegenwärtig keine technisch oder wirtschaftlich herstellbaren Ersatzstoffe oder machbaren Alternativtechnologien verfügbar sind und dass die Nutzung von H-FCKW-225cb für diese besondere Anwendung vorläufig weiterhin von wesentlicher Bedeutung ist. Daher sollte eine befristete Ausnahmeregelung für die Verwendung und das Inverkehrbringen von H-FCKW-225cb genehmigt werden.

(5) In seinem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung hat ASAHI einen Ersatzstoff vorgeschlagen und sich verpflichtet, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausnahmeregelung sein Produktionsverfahren auf den Alternativstoff umzustellen. Daher sollte vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde einen Fortschrittsbericht über die Umstellung auf den Ersatzstoff vorlegt. Dem Vereinigten Königreich sollte zur Auflage gemacht werden, die stufenweise Einführung zu überwachen und die Ausnahmeregelung automatisch zu widerrufen, sobald die Umstellung auf den Alternativstoff abgeschlossen ist.

(6) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 schreibt die Rückgewinnung von ozonschichtabbauenden Stoffen vor. So müssen im Rahmen dieses Artikels Restmengen von H-FCKW-225cb, die bei Einstellung des bisherigen Produktionsverfahrens noch vorhanden sind, aus den Herstellungsanlagen zurückgewonnen werden. Diese Restmengen sollten nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht, sondern wie von ASAHI zugesagt an den seinerzeitigen Erzeuger zurückgeliefert werden.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Standpunkt des durch Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird das Vereinigte Königreich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2010 dem Unternehmen AGC Chemicals Europe, Ltd (ASAHI) die Verwendung und das Inverkehrbringen von H-FCKW-225cb als Kettenüberträger bei der Polymerisation und als Zusatzlösungsmittel für die Herstellung des Kunstharzes Ethylen-Tetrafluorethylen (ETFE) zu genehmigen.

Die genehmigte Menge H-FCKW-225cb darf 2,1 ODP-Tonnen nicht übersteigen.

Artikel 2

Das Vereinigte Königreich erstattet der Kommission bis spätestens 30. Juni 2008 einen Bericht über die Verfügbarkeit und die Einsatzfähigkeit des von ASAHI vorgeschlagenen Ersatzstoffes. Aufgrund dieses Berichts wird die Kommission prüfen, ob der in Artikel 1 genannte Genehmigungszeitraum für die Verwendung und das Inverkehrbringen von H-FCKW-225cb verkürzt werden kann.

Wird der Ersatzstoff vor dem 31. Dezember 2010 anstelle von H-FCKW-225cb eingesetzt, so wird die gemäß Artikel 1 genehmigte Ausnahmeregelung ab dem Zeitpunkt des Einsatzes des Alternativstoffes aufgehoben.

Artikel 3

Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass das Unternehmen ASAHI bei Auslaufen der Ausnahmeregelung alle im Herstellungsverfahren verbliebenen Mengen an H-FCKW-225cb zurückgewinnt.

Artikel 4

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