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Entscheidung 2007/129/EG der Kommission vom 16. Februar 2007 zur Festsetzung der Mengen an Methylbromid, die im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in Griechenland für kritische Verwendungszwecke eingesetzt werden dürfen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 448)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 55 vom 23.02.2007 S. 28aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 3
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1 insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach dem 31. Dezember 2004 verboten sind gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 die Herstellung, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Methylbromid für sämtliche Verwendungszwecke, mit Ausnahme beispielsweise 2 kritischer Verwendungszwecke in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii und den im Beschluss IX/6 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls festgelegten Kriterien sowie allen anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Kriterien. Sonderregelungen für kritische Verwendungszwecke sollen sich auf Ausnahmen beschränken, um eine kurze Frist für die Umstellung auf Alternativen einzuräumen.
(2) Gemäß dem Beschluss IX/6 ist die Verwendung von Methylbromid nur dann als "kritisch" einzustufen, wenn der Antragsteller feststellt, dass die Nichtverfügbarkeit von Methylbromid für diesen Zweck zu bedeutenden Marktstörungen führen würde und dass keine technisch und wirtschaftlich durchführbaren Alternativen bzw. Ersatzstoffe vorhanden sind, die im Hinblick auf Umwelt und Gesundheit akzeptabel und für die jeweiligen Nutzpflanzen und Umstände geeignet sind. Im Übrigen sind die etwaige Herstellung und der eventuelle Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke nur dann erlaubt, wenn alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Schritte zur weitestmöglichen Verringerung dieser kritischen Verwendung und der damit verbundenen Emissionen ergriffen wurden. Ferner hat der Antragsteller nachzuweisen, dass angemessene Anstrengungen unternommen werden, um Alternativen und Ersatzstoffe, die die einzelstaatlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, zu prüfen und zu kommerzialisieren, und dass Forschungsprogramme zur Entwicklung und Verbreitung von Alternativen laufen.
(3) Am 18. Januar 2006 ging bei der Kommission ein Antrag Griechenlands für kritische Verwendungszwecke von Methylbromid für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 ein, der eine Menge von insgesamt 113.081 kg betraf.
(4) Zur Festlegung der Menge an Methylbromid, die für kritische Verwendungszwecke im Jahr 2006 in Griechenland lizenzierbar ist, hat die Kommission die im Beschluss IX/6 und in Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgestellten Kriterien angewandt. Sie stellte fest, dass in einigen Fällen angemessene Alternativen verfügbar sind, und hat festgelegt, dass im Jahr 2006 46.771 kg Methylbromid verwendet werden dürfen, um die kritischen Verwendungszwecke Griechenlands abzudecken. Die Kategorien kritischer Verwendungszwecke gleichen denen, die in der Tabelle a des Beschlusses XVII/9 der 17. Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls für Griechenland festgelegt wurden 3.
(5) Nach Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii hat die Kommission außerdem zu entscheiden, welche Verwender in den Genuss der Ausnahmeregelung für kritische Verwendungszwecke kommen. In Anbetracht der Tatsache, dass gemäß Artikel 17 Absatz 2 die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für die Befähigung des mit Methylbromid umgehenden Personals festzulegen haben und dass dieser Stoff ausschließlich bei der Begasung zur Anwendung kommt, hat die Kommission festgesetzt, dass Methylbromid einsetzende Begaser die einzigen Verwender sind, die für den Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und von der Kommission zugelassen werden. Begaser sind zur Anwendung von Methylbromid befähigt, was nur bedingt beispielsweise bei Landwirten und Betreibern von Mühlenbetrieben der Fall ist, die in der Regel über keine Ausbildung für die Anwendung von Methylbromid verfügen, wenngleich es auf ihrem Gelände eingesetzt wird. Außerdem haben die Mitgliedstaaten Verfahren zur Bestimmung der Begaser festgelegt, die in ihrem Hoheitsgebiet zur Verwendung von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke berechtigt sind.
(6) Aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer ii dürfen vorbehaltlich des Absatzes 4 desselben Artikels andere Unternehmer als Hersteller oder Einführer nach dem 31. Dezember 2005 kein Methylbromid mehr in den Verkehr bringen oder selbst verwenden. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 gilt Absatz 2 desselben Artikels nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe, wenn sie zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für kritische Verwendungszwecke solcher Verwender, wie sie in Artikel 3 Absatz 2 definiert werden, verwendet werden.
Daher würde es nicht nur Herstellern und Einführern, sondern auch von der Kommission für 2006 registrierten Begasern gestattet sein, Methylbromid nach dem 31. Dezember 2005 in Verkehr zu bringen und für kritische Verwendungszwecke zu verwenden. Begaser wenden sich üblicherweise zwecks Einfuhr und Lieferung von Methylbromid an einen Einführer.
(7) Von der Kommission 2005 für kritische Verwendungszwecke registrierte Begaser hätten die Möglichkeit, etwaige Bestände an Methylbromid, die 2005 nicht verbraucht wurden ("Lagerbestände"), auf das Jahr 2006 zu übertragen. Die Kommission hat Lizenzverfahren eingeführt, um zu gewährleisten, dass derartige Lagerbestände aufgebraucht werden, bevor die Einfuhr oder Herstellung zusätzlichen Methylbromids zur Deckung des lizenzierten Bedarfs für kritische Verwendungszwecke 2006 genehmigt wird. Laut Beschluss IX/6 sind die Herstellung und der Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke nur dann erlaubt, wenn dieser Stoff nicht in Lagerbeständen unverbrauchten oder rezyklierten Methylbromids vorhanden ist. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii sind die Produktion und Einfuhr von Methylbromid nur dann zulässig, wenn kein rezykliertes oder aufgearbeitetes Methylbromid von anderen Vertragsparteien zur Verfügung steht. Unter Berücksichtigung von Beschluss IX/6, Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii und der von Griechenland an die Kommission übermittelten Angaben stehen in Griechenland keine Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke zur Verfügung.
(8) In ihrer Entscheidung 2006/350/EG 4 hat die Kommission aufgrund der im Juli 2005 eingegangenen Anträge von 8 Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 die Menge von 1.607.587 kg Methylbromid für kritische Verwendungszwecke in diesen Mitgliedstaaten genehmigt. Die in dieser Entscheidung für Griechenland genehmigte Menge an Methylbromid wurde unter Berücksichtigung der zur Deckung kritischer Verwendungszwecke vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006 benötigten Menge festgelegt.
(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 eingesetzten Ausschusses -
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Griechenland wird ermächtigt, im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2006 insgesamt 46.771 kg Methylbromid für kritische Verwendungszwecke gemäß den im Anhang angegebenen konkreten Mengen und Verwendungskategorien einzusetzen.
Lagerbestände, die von Griechenland als für kritische Verwendungszwecke nach dem 1. Juni 2006 verfügbar deklariert wurden, sind von der Menge abzuziehen, die zur Abdeckung der kritischen Verwendungszwecke in dem Mitgliedstaat eingeführt oder hergestellt werden kann.
Diese Entscheidung gilt vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2006.
Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet.
Brüssel, den 16. Februar 2007
_________
1) ABl. Nr. L 244 vom 29.09.2000 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1).
2) Andere Verwendungen sind die für die Quarantäne und die Behandlung vor dem Transport, als Ausgangsstoff sowie zu Labor- und Analysezwecken.
3) UNEP/OzL.Pro.17/11. Bericht der 17. Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, 12.-16. Dezember 2005, Dakar (Senegal). www.unep.org/ozone/Meeting_Documents/mop/index.asp
4) ABl. Nr. L 130 vom 18.05.2006 S. 29.
Anhang |
Griechenland
Kategorien zulässiger kritischer Verwendungszwecke | Kg |
Trockenobst (Rosinen und Feigen) | 1.347 |
Getreidemühlen und Lebensmittelverarbeitungsbetriebe | 8.000 |
Reis und Hülsenfrüchte | 924 |
Tomaten und Gurken (geschützt) | 36.500 |
Insgesamt | 46.771 |
In dem Mitgliedstaat vorhandene Lagerbestände an Methylbromid für kritische Verwendungszwecke: 0 kg.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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