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Regelwerk, EU 2007 - Allgemeines

Entscheidung 2007/76/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden bezüglich der Amtshilfe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6903)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2007 S. 192;
Entsch. 2008/282/EG - ABl. Nr. L 89 vom 17.03.2008 S. 26;
Beschl. 2011/141/EU - ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2011 S. 63)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (" Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz"), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 regelt, wie die für die Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um im Interesse des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu gewährleisten, dass diese Gesetze eingehalten werden und dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert.

(2) In der Verordnung ist vorgesehen, dass sich diese zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten untereinander vernetzen.

(3) Es ist notwendig, Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung zu treffen, die die Verfahren und Bedingungen für die Amtshilfe unter den zuständigen Behörden sowie die Stellung der zentralen Verbindungsstelle betreffen.

(4) Damit das System effizient operieren kann, soll festgelegt werden, welche Informationen jedes Amtshilfeersuchen mindestens enthalten muss. Außerdem sollen Regeln hinsichtlich des Inhalts der Standardformulare, mit deren Hilfe die Informationen ausgetauscht werden, aufgestellt werden, um eine effizientere und leichtere Verarbeitung dieser Informationen zu ermöglichen.

(5) Für sämtliche Schritte des Amtshilfeverfahrens sollen Fristen festgelegt werden, damit ein zügiger Verfahrensablauf gewährleistet ist.

(6) Es sollen Regeln für die Meldung innergemeinschaftlicher Verstöße aufgestellt werden, damit in allen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich und wirksam vorgegangen werden kann.

(7) Da die Informationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ausgetauscht werden, oft sensibel sein können, sollen angemessene Regeln zur Beschränkung des Zugriffs auf diese Informationen aufgestellt werden.

(8) Mit geeigneten allgemeinen Regelungen soll gewährleistet werden, dass die Kommunikation nicht durch sprachliche Probleme behindert wird, gleichzeitig aber im Einzelfall ein flexibles Vorgehen möglich ist.

(9) Nach Auswertung der Erfahrungen, die mit der Arbeit der zuständigen einzelstaatlichen Durchsetzungsbehörden in den Kooperationsnetzen gesammelt werden, können weitere Maßnahmen getroffen werden.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Entscheidung regelt die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 bezüglich der Amtshilfe unter den zuständigen Behörden und die Einzelheiten dieser Amtshilfe.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Entscheidung, für die außerdem die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 gelten, bezeichnet der Begriff

  1. "Datenbank" die Datenbank nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004;
  2. "Warnmeldung" eine Meldung eines innergemeinschaftlichen Verstoßes nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004;
  3. "vertrauliche Behandlung" die Behandlung von Informationen unter Wahrung der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und des Geschäftsgeheimnisses nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004;
  4. "Rechtsgrundlage" die Rechtsvorschrift zum Schutz der Verbraucherinteressen, die Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Verstoßes ist oder sein könnte, wobei die einschlägige Bestimmung im Recht des Mitgliedstaates der ersuchenden Behörde genau anzugeben ist.

Artikel 3 Informationsvorschriften

In Kapitel 1 des Anhangs dieser Entscheidung ist geregelt, welche Informationen nach der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 erteilt werden müssen und in welchem Format dies zu geschehen hat.

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