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Kapitel 2
Einzelzahlungen

Artikel 35 Anwendungsbereich

(1) Dieses Kapitel gilt für Einzelzahlungen, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrags sind.

(2) Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Informationen, die der Zahlungsdienstnutzer bereits aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister erhalten hat oder erhalten wird, mitzuteilen oder zugänglich zu machen.

Artikel 36 Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 37 in leicht zugänglicher Form zugänglich macht, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über die Ausführung einer Einzelzahlung gebunden ist. Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung. Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen.

(2) Wurde der Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs.

(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Entwurfs für einen Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung bzw. des Entwurfs für einen Zahlungsauftrag, die bzw. der die nach Artikel 37 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird.

Artikel 37 Informationen und Vertragsbedingungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Zahlungsdienstnutzer folgende Informationen und Vertragsbedingungen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden:

  1. die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;
  2. die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst;
  3. alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls ihre Aufschlüsselung;
  4. gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs oder Referenzwechselkurs.

(2) Die anderen in Artikel 42 genannten einschlägigen Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer leicht zugänglichen Form zugänglich zu machen.

Artikel 38 Informationen an den Zahler nach Eingang des Zahlungsauftrags

Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem nach Maßgabe des Artikels 36 Absatz 1 die nachstehenden Informationen mit oder macht sie ihm zugänglich:

  1. eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger;
  2. den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung;
  3. die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;
  4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d genannten Kurs abweicht, und den Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist; und
  5. das Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags.

Artikel 39 Informationen an den Zahlungsempfänger nach Ausführung des Zahlungsvorgangs

Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem nach Maßgabe des Artikels 36 Absatz 1 die nachstehenden Informationen mit oder macht sie ihm zugänglich:

  1. eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben;
  2. den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht;
  3. die Höhe der vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung;
  4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war; und
  5. das Wertstellungsdatum der Gutschrift.

Kapitel 3
Rahmenverträge

Artikel 40 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Zahlungsvorgänge, die Gegenstand eines Rahmenvertrags sind.

Artikel 41 Allgemeine vorvertragliche Unterrichtung

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Artikel 42

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