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Richtlinie 2007/53/EG der Kommission vom 29. August 2007 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 226 vom 30.08.2007 S. 19, ber. 2008 L 22 S. 21)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Konsumgüter",
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Fluorverbindungen werden zurzeit in Anhang III Erster Teil der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführt und unterliegen den dort genannten Einschränkungen und sonstigen Bedingungen. Der Wissenschaftliche Ausschuss "Konsumgüter" (SCCP) ist der Auffassung, dass, solange Zahnpasta mit einem Fluoridgehalt zwischen 1.000 und 1.500 ppm die einzige Fluoridquelle ist und sie sachgemäß gebraucht wird, nur ein geringes Risiko für Kinder unter sechs Jahren besteht, eine Fluorose zu entwickeln. Die laufenden Nummern 26 bis 43 sowie 47 und 56 von Anhang III Erster Teil sollten entsprechend geändert werden.
(2) Dementsprechend sollte die Richtlinie 76/768/EWG geändert werden.
(3) Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel -
hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 19. Juni 2008 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 19. März 2009 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang |
In den laufenden Nummern 26 bis 43 sowie 47 und 56 von Anhang III Erster Teil der Richtlinie 76/768/EWG wird der folgende Text jedem Vermerk in Spalte f hinzugefügt:
"Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die nicht ohnehin als für Kinder ungeeignet gekennzeichnet sind (z.B. durch "nur für Erwachsene"), ist der folgende Pflichtvermerk vorgeschrieben:
"Für Kinder bis 6 Jahre: Nur erbsengroße Menge Zahnpasta benutzen. Zur Vermeidung übermäßigen Verschluckens Zähneputzen nur unter Aufsicht. Bei zusätzlicher Aufnahme von Fluorid den Zahnarzt oder Arzt befragen.""
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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