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Entscheidung 2007/51/EG der Kommission vom 18. Februar 2004 über die Staatliche Beihilfe C 27/2001 (ex NN 2/2001) für die Durchführung des Programms zur Bekämpfung von Umweltverschmutzung durch die Landwirtschaft (PMPOA) 1994-2000 in Frankreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 415)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2007 S. 1)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel 1 und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. Verfahren
(1) Aufgrund von Informationen über ein Programm zur Bekämpfung von Umweltverschmutzung durch die Landwirtschaft (nachstehend "PMPOa oder "Programm")hat die Kommission mit Schreiben vom 24. Februar 2000 an die französischen Behörden um nähere Einzelheiten über die Durchführung des Programms seit 1994 gebeten. Frankreich hat mit Schreiben vom 31. Mai 2000 bestimmte Informationen mitgeteilt, die unter anderem die Existenz des PMPOa seit 1994 bestätigten. Mit Schreiben vom 11. Juli 2000 hat die Kommission ergänzende Auskünfte angefordert. Die französischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 26. Dezember 2000.
(2) Frankreich hatte am 13. Februar 1991 eine staatliche Beihilfe für einzelbetriebliche Umweltinvestitionen in der Schweinhaltung angemeldet. Die Kommission genehmigte diese Beihilfe mit Schreiben vom 11. Dezember 1991 2. Ferner haben die französischen Behörden im Rahmen eines kofinanzierten Strukturprogramms nach Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur 3 am 20. April 1993 die Erlasse DEPSE/ SDEE Nr. 93-7005 vom 2. März 1993 und DEPSE/SDEE Nr. 7027 vom 5. November 1992 über Investitionsbeihilfen in der Mastrinderhaltung mitgeteilt. Entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 hat die Kommission am 29. Juli 1993 eine Entscheidung zur Genehmigung einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an dieser gemeinsamen Maßnahme erlassen 4. Allerdings ist die staatliche Beihilfe nicht im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet worden 5. Nach Auskunft der französischen Behörden wurden die bereits vor Durchführung des PMPOa erlassenen Maßnahmen für die Rinder- und Schweinehaltung durch den Erlass DEPSE Nr. 7016 vom 22. April 1994 in das Programm integriert. Auch dieser Erlass wurde bei der Kommission nicht im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet.
(3) Mit Schreiben vom 13. Juni 1994 haben die französischen Behörden eine staatliche Beihilfe für Investitionen zum Umweltschutz in der Geflügelhaltung angemeldet. Die Kommission hat diese Regelung, die ebenfalls in das PMPOa einbezogen wurde, mit Schreiben vom 26. April 1995 genehmigt 6.
(4) Die französischen Behörden haben weder die Vereinbarung vom 8. Oktober 1993 über das PMPOa noch sonstige Unterlagen über die Einzelheiten des Programms, insbesondere dessen Finanzierungsschlüssel, im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mitgeteilt 7. So wurde die Kommission auch nicht über die Beteiligung der Wasserbehörden an der Finanzierung des Programms informiert.
(5) Die französischen Behörden haben auch die geplanten Investitionsbeihilfen in der Rinderhaltung nicht bei der Kommission angemeldet.
(6) Die Kommission hat auch keine Anmeldung der Beihilfe für Junglandwirte erhalten.
(7) Mit Schreiben vom 11. April 2001 gab die Kommission Frankreich ihren Beschluss bekannt, hinsichtlich des PMPOa das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die vorliegende Entscheidung betrifft nur die Durchführung des Programms im Zeitraum 1994-2000.
(8) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht 8. Die Kommission forderte die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten auf, sich zu den betreffenden Beihilfen zu äußern. Die Kommission hat keine entsprechenden Stellungnahmen erhalten. Die französischen Behörden haben sich mit Schreiben vom 21. Juni 2001 geäußert.
(9) Die Fortschreibung des PMPOa ab 2001 wurde von der Kommission mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 genehmigt 9.
II. Beschreibung
1. Beihilferegelung
(10) Das PMPOa ist das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen dem französischen Staat und den französischen Landwirtschaftsverbänden vom 8. Oktober 1993 und trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Das Programm soll den Landwirten die Anpassung ihrer Betriebseinrichtungen und Verfahren zum besseren Schutz der Umwelt, namentlich der Gewässer ermöglichen. In dem Programm als Umweltbelastungen ausgewiesen ist die Wasserverschmutzung durch Pflanzenschutzmittel und durch mineralische und organische Dünger.
(11) Das Programm dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrate aus landwirtschaftlichen Quellen 10 (nachstehend "Nitratrichtlinie ) sowie von einzelstaatlichen Bestimmungen zur Einführung eines Kodex guter landwirtschaftlicher Praktiken. Es betrifft alle Produktionsbereiche, Tierhaltung wie Pflanzenbau.
(Stand: 11.03.2019)
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