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Richtlinie 2007/35/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 zur Anpassung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 157 vom 19.06.2007 S. 14)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,
gestützt auf die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 2, insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der Richtlinie 76/756/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie im Rahmen des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Die Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten gelten deshalb auch für die Richtlinie 76/756/EWG.
(2) Um die Straßenverkehrssicherheit durch Verbesserung der Sichtbarkeit von großen Lastkraftwagen und deren Anhängern zu erhöhen, sollte die Verpflichtung zur Anbringung retroreflektierender Markierungen an solchen Fahrzeugen in die Richtlinie 76/756/EWG aufgenommen werden.
(3) Um weiteren Änderungen an der UN/ECE-Regelung Nr. 48 3, über die die Gemeinschaft bereits abgestimmt hat, Rechnung zu tragen, erscheint es angebracht, die Richtlinie 76/756/EWG dadurch an den technischen Fortschritt anzupassen, dass sie in Einklang mit den technischen Vorschriften dieser UN/ECE-Regelung gebracht wird. Im Interesse der Klarheit sollte Anhang II der Richtlinie 76/756/EWG ersetzt werden.
(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang II der Richtlinie 76/756/EWG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.
Ab dem 10. Juli 2011 betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den Einbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen beziehen, gemäß der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie, wenn die Anforderungen der Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 9. Juli 2008 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Sie wenden diese Bestimmungen ab dem 10. Juli 2008 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Juni 2007
_______________
1) ABl. Nr. L 42 vom 23.02.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81).
2) ABl. Nr. L 262 vom 27.09.1976 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/28/EG der Kommission (ABl. Nr. L 171 vom 30.06.1997 S. 1).
3) ABl. Nr. L 137 vom 30.05.2007 S. 1.Die Richtlinie 76/756/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.
Anhang |
" Anhang II
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