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Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind
(ABl. Nr. L 69 vom 09.03.2007 S. 27;
RL 2013/50/EU - ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13 Inkrafttreten)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 6 erster Unterabsatz und Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c, Artikel 9 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 8 Buchstaben b bis e, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe ii und Artikel 23 Absatz 7,
nach fachlicher Stellungnahme des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2004/109/EG werden allgemeine Grundsätze für die Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf das Halten von Stimmrechten oder Finanzinstrumenten festgelegt, die zu der Berechtigung führen, bestehende Aktien mit Stimmrechten zu erwerben. Damit soll gewährleistet werden, dass das Vertrauen der Anleger mittels der Offenlegung umfassender, zutreffender und rechtzeitig vorliegender Informationen über Wertpapieremittenten geschaffen und gewahrt wird. Aus dem gleichen Grund soll mit der Anforderung, der zufolge sich die Emittenten über Veränderungen bei bedeutenden Beteiligungen an Unternehmen auf dem Laufenden zu halten haben, sichergestellt werden, dass sie in der Lage sind, das Anlegerpublikum kontinuierlich zu informieren.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu den Transparenzvorschriften sollten deshalb darauf ausgerichtet sein, ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten sowie für leistungsfähigere Märkte und eine einheitliche Anwendung der Vorschriften zu sorgen.
(3) Was die verfahrenstechnischen Bestimmungen betrifft, denen zufolge die Anleger über die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats durch den Emittenten unterrichtet werden müssen, ist es zweckmäßig, diese Informationen mittels des gleichen Verfahrens zu veröffentlichen, wie sie für das im Rahmen der Richtlinie 2004/109/EG festgelegte Verfahren für vorgeschriebene Informationen gelten.
(4) Was den Mindestinhalt des verkürzten Abschlusses angeht, sollte dieser Abschluss für den Fall, dass er nicht gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wird, dergestalt sein, dass er kein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermittelt. Der Inhalt der Halbjahresfinanzberichte sollte so gestaltet sein, dass eine angemessene Transparenz für die Anleger in Form eines regelmäßigen Informationsflusses über den Unternehmenserfolg des Emittenten gegeben ist. Auch sollten diese Informationen dergestalt präsentiert werden, dass sie mit den Informationen des Jahresfinanzberichts des Vorjahres vergleichbar sind.
(5) Emittenten von Aktien, die ihren konsolidierten Abschluss gemäß den "International Accounting Standards" (IAS) und den "International Financial Reporting Standards" (IFRS) erstellen, sollten in den gemäß der Richtlinie 2004/109/EG vorzulegenden Jahres- und Halbjahresfinanzberichten die gleiche Definition der Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen verwenden. Emittenten von Aktien, die keinen konsolidierten Abschluss erstellen und folglich die IAS und die IFRS nicht anwenden müssen, sollten in ihren gemäß der Richtlinie 2004/109/EG zu erstellenden Halbjahresfinanzberichten die Definition der Geschäfte mit verbundenen Unternehmen verwenden, die Gegenstand der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen 3 ist.
(6) Um von der Ausnahme der Mitteilung bedeutender Beteiligungen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG im Falle von Aktien profitieren zu können, die lediglich zum Zwecke des Clearing und der Abwicklung erworben wurden, sollte die Höchstdauer des "kurzen Abwicklungszyklus" so kurz wie möglich gehalten werden.
(7) Damit die jeweils zuständige Behörde die Einhaltung der Ausnahme für Market Maker hinsichtlich der Meldung von Informationen über bedeutende Beteiligungen kontrollieren kann, sollte der Market Maker, der diese Ausnahme in Anspruch nehmen möchte, bekannt machen, dass er als Market Maker handelt oder dies zu tun gedenkt und um welche Aktien oder Finanzinstrumente es sich handelt.
(8) Eine in jeder Hinsicht transparente Ausführung der Market-Maker-Tätigkeiten ist von ganz besonderer Bedeutung. Auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde sollte der Market Maker in der Lage sein, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Emittenten ausgeführten Tätigkeiten und insbesondere die Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, die für Market-Making-Tätigkeiten gehalten werden.
(Stand: 11.03.2019)
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