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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel EU - Bund

Richtlinie 2007/4/EG der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen an den technischen Fortschritt

(ABl. Nr. L 28 vom 03.02.2007 S. 14)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen 2 schreibt die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vor; die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Etikett wird mittels Analyse geprüft.

(2) In der Richtlinie 96/73/EG werden einheitliche Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen festgelegt.

(3) Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse einer technischen Arbeitsgruppe wurde die Richtlinie 96/74/EG an den technischen Fortschritt angepasst, indem die in Anhang I und Anhang II dieser Richtlinie aufgelisteten Textilfasern um die Faser Elastolefin ergänzt wurden.

(4) Deshalb müssen einheitliche Prüfverfahren für Elastolefin festgelegt werden.

(5) Daher sollte die Richtlinie 96/73/EG entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 96/73/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 2. Februar 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 2007


1)ABl. Nr. L 32 vom 03.02.1997 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/2/EG der Kommission (ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2006 S. 10).
2)ABl. Nr. L 32 vom 03.02.1997 S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/3/EG der Kommission (ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2006 S. 14).

.

Anhang

Anhang II der Richtlinie 96/73/EG wird wie folgt geändert:

1. Kapitel 1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a) Unter Punkt I.3 "Erforderliches Material" werden folgende Einträge hinzugefügt:

"I.3.2.4 Aceton

I.3.2.5 Orthophosphorsäure

I.3.2.6 Harnstoff

I.3.2.7 Natriumbicarbonat".

b) Punkt I.6 "Vorbehandlung der Vorprobe" erhält folgende Fassung:

"Ist einer der bei der Berechnung der Prozentsätze nicht zu berücksichtigenden Bestandteile vorhanden (siehe Artikel 12 Unterabsatz 3 der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen), so ist dieser zunächst durch eine geeignete Methode zu entfernen, die jedoch keinen der Faserbestandteile angreifen darf.

Zu diesem Zweck werden die mit Hilfe von Petrolether und Wasser extrahierbaren nichtfaserigen Bestandteile entfernt, indem die luftgetrocknete Probe im Soxhlet-Apparat mit Petrolether während einer Stunde und mit mindestens sechs Umläufen pro Stunde behandelt wird. Anschließend wird der Petrolether der Probe verdampft; danach wird die Probe durch Direktbehandlung extrahiert, das heißt durch einstündiges Eintauchen in Wasser bei Zimmertemperatur mit darauf folgendem einstündigen Eintauchen in Wasser bei 65 ± 5 °C unter zeitweiligem Schütteln, Flottenverhältnis 1:100. Danach wird das überschüssige Wasser durch Ausquetschen, Absaugen oder Zentrifugieren entfernt, bis die Probe lufttrocken ist.

Bei Elastolefin oder Fasergemischen, die Elastolefin und andere Fasern enthalten (Wolle, Tierhaare, Seide, Baumwolle, Flachs, Hanf, Jute, Manila, Alfa, Kokos, Ginster, Ramie, Sisal, Cupro, Modal, regenerierte Proteinfasern, Viskose, Polyacryl, Polyamid oder Nylon, Polyester, Elastomultiester), sollte das oben beschriebene Verfahren dahingehend leicht abgeändert werden, dass Petrolether durch Aceton ersetzt wird.

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