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Regelwerk, EU-chronologisch (2006), Futtermittel

Verordnung (EG) Nr. 2028/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 hinsichtlich der Zulassung der zur Gruppe der Mikroorganismen gehörenden Zusatzstoffzubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 414 vom 30.12.2006 S. 26)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Die zur Gruppe der Mikroorganismen gehörende Zubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 als Zusatzstoff für unbegrenzte Zeit zugelassen für Sauen mit der Verordnung (EG) Nr. 1453/2004 der Kommission 3, für Masttruthühner und Kälber bis zu drei Monaten mit der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission 4 sowie für Mastschweine und Ferkel mit der Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission 5. In der Folge wurde dieser Zusatz gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde eine Änderung der Zulassung der Zubereitung dahin gehend beantragt, dass sie in Futtermitteln verwendet werden darf, die für Masttruthühner bestimmt sind und das Kokzidiostatikum Maduramicin-Ammonium enthalten. Dem Antrag lagen die in Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen bei.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 12. Juli 2006 zu dem Schluss, dass die Kompatibilität der Zusatzstoffzubereitung aus Bacillus licheniformis DSM 574 und Bacillus subtilis DSM 5750 mit Maduramicin-Ammonium nachgewiesen ist. Im Rahmen des Gutachtens wurde außerdem der Bericht über die Methode zur Analyse des Zusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, der von dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichteten gemeinschaftlichen Referenzlabor vorgelegt worden ist.

(5) Die Bewertung dieser Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 600/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2006

__________
1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. Nr. L 59 vom 05.03.2005 S. 8).

2) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1. Richtlinie aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

3) ABl. Nr. L 269 vom 17.08.2004 S. 3.

4) ABl. Nr. L 99 vom 19.04.2005 S. 5.

5) ABl. Nr. L 370 vom 17.12.2004 S. 24.

.

  Anhang

Der Eintrag für E 1700, Bacillus lichenifonnis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 erhält für die Tierart Masttruthühner folgende Fassung:

EG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung,
Beschreibung
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
KBE/kg Alleinfuttermittel
Mikroorganismen
"E 1700 Bacillus lichenifonnis DSM 5749 und Bacillus subtilis DSM 5750

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