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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 392 vom 30.12.2006 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,

auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in einigen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften geändert wurden, sind einige Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu ändern.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Um sicherzustellen, dass die europäischen Koordinierungsvorschriften der grundlegenden Reform des niederländischen Krankenversicherungssystems mit Wirkung vom 1. Januar 2006 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens angemessen Rechnung tragen, und um für Rechtssicherheit bei der Koordinierung der Leistungen bei Krankheit zu sorgen, ist vorzusehen, dass die Änderungen der Anhänge I und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die sich auf die Reform des niederländischen Krankenversicherungssystems beziehen, rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 gelten.

(4) Für die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der sozialen Sicherheit für andere Personen als Arbeitnehmer sieht der Vertrag keine anderen Befugnisse als diejenigen des Artikels 308 vor

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, IIa, III, IV und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Nummern 1 Buchstabe b und 6 Buchstabe b des Anhangs bezüglich der Niederlande gelten ab dem 1. Januar 2006; jedoch gilt Abschnitt "Q. Niederlande " Nummer 1 Buchstabe f sechster Spiegelstrich des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, angefügt durch Nummer 6 Buchstabe b des Anhangs dieser Verordnung, ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 18. Dezember 2006.

____________
1) Stellungnahme vom 13. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006.

.

  Anhang

Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Teil I Abschnitt "X. Schweden" erhält folgende Fassung:

"X. Schweden

Erwerbstätige Personen, die gemäß Kapitel 3 Absatz 3 des Sozialversicherungsgesetzes (2000:980) ihre Beiträge aus ihrem Erwerbseinkommen selbst zahlen, gelten als Selbständige."

b) Teil II Abschnitt "Q. Niederlande erhält folgende Fassung:

"Q. Niederlande

Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach Titel III Kapitel 1 und 4 dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Familienangehörigerden' Ehegatten, den eingetragenen Partner oder ein Kind unter 18 Jahren. "

2. Anhang II Teil III Abschnitt "R. Österreich" erhält folgende Fassung:

"R. Österreich

Keine."

3. Anhang IIa wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt "M. Litauen" erhält folgende Fassung:

"M. Litauen

  1. Sozialhilferente (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 5);
  2. Sonderunterstützungszahlung (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 15);
  3. Sonderausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsproblemen (Gesetz aus dem Jahr 2000 über den Ausgleich von Beförderungskosten, Artikel 7).'

b) In Abschnitt "V. Slowakei " wird der derzeitige Eintrag zu Buchstabe a und es wird folgender neuer Buchstabe angefügt:

"b) Sozialrente, die vor dem 1. Januar 2004 bewilligt wurde."

4. Anhang III Teil a Nummer 187 wird gestrichen.

5. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) Teil a Abschnitt "V. Slowakei " erhält folgende Fassung:

"V. Slowakei

Invaliditätsrente einer Person, bei der der Invaliditätsfall eintrat, als sie ein unterhaltsberechtigtes Kind war, und bei der die erforderliche Versicherungszeit stets als erfüllt angesehen wird (Artikel 70 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 73 Absätze 3 und 4 des Gesetzes Nr. 461/2003 über Sozialversicherung in der geänderten Fassung)."

b) Teil B Abschnitt "G. Spanien" erhält folgende Fassung:

"G. Spanien

Regelung zur Herabsetzung des Rentenalters für Selbständige in der Schifffahrt, die eine der im Königlichen Erlass Nr. 2390/2004 vom 30. Dezember 2004 beschriebenen Tätigkeiten ausüben."

c) Teil C wird wie folgt geändert:

i) Abschnitt "V. Slowakei" erhält folgende Fassung:

"V. Slowakei

Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- und Waisenrente), deren Höhe auf der Grundlage der zuvor an den Verstorbenen gezahlten Altersrente, Vorruhestandsrente oder Invaliditätsrente berechnet wird. "

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