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Regelwerk, EU 2006, Lebensmittel - Arzneimittel

Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

(ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 1;
VO (EU) 2017/2101 - ABl. Nr. L 305 vom 21.11.2017 S. 1 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/1322 - ABl. L 166 vom 30.06.2023 S. 6 *)



aufgehoben/ersetzt zum 02.07.2024 gem. Art. 62 der VO (EU) 2023/1322 - Entsprechungstabelle

Neufassung -Ersetzt VO (EWG) 302/93

Archiv: 1993

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 28. und 29. Juni 1991 in Luxemburg die Schaffung einer europäischen Drogenbeobachtungsstelle gebilligt. Eine solche Stelle mit der Bezeichnung "Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht" ("Beobachtungsstelle") wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates vom 8. Februar 1993 3 errichtet, die mehrere Male wesentlich geändert wurde 4. Da es weiterer Änderungen bedarf, sollte diese Verordnung im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2) Auf Gemeinschaftsebene werden sachliche, objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen über die Drogen- und Drogensuchtproblematik und ihre Folgen benötigt, die dazu beitragen sollen, der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Drogenbekämpfungsmaßnahmen und -aktionen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen eine Gesamtübersicht zu vermitteln und so einen Wertzugewinn zu verschaffen.

(3) Die Drogenproblematik umfasst vielfältige, komplexe und eng verknüpfte Aspekte, die schwer voneinander zu trennen sind. Die Beobachtungsstelle sollte daher mit einer allgemeinen Informationsaufgabe betraut werden, damit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten eine Gesamtschau der Drogen- und Drogensuchtproblematik vermittelt wird. Dieser Informationsauftrag sollte der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bei rechtlichen Maßnahmen in Bezug auf Drogenangebot und -nachfrage nicht vorgreifen.

(4) Mit der Entscheidung Nr. 2367/2002/EG vom 16. Dezember 2002 5 haben das Europäische Parlament und der Rat das Statistische Programm der Gemeinschaft für den Zeitraum 2003-2007 angenommen, das auch die statistischen Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Gesundheit und Sicherheit umfasst.

(5) In dem Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen 6 sind die Aufgaben der Beobachtungsstelle und ihres Wissenschaftlichen Ausschusses im Rahmen des Frühwarnsystems und bei der Bewertung der Risiken aufgrund neuer Substanzen festgelegt.

(6) Neuen Konsumformen, insbesondere dem Polykonsum, d. h. der Kombination illegaler Drogen mit legalen Suchtstoffen oder Arzneimitteln, sollte Rechnung getragen werden.

(7) Zu den Aufgaben der Beobachtungsstelle sollte die Information über bewährte Methoden und Leitlinien in den Mitgliedstaaten und die Förderung des Austauschs solcher Methoden zwischen ihnen gehören.

(8) In seiner Entschließung vom 10. Dezember 2001 über die Anwendung der fünf epidemiologischen Schlüsselindikatoren für den Drogenbereich fordert der Rat die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für die Bereitstellung vergleichbarer Angaben zu diesen Schlüsselindikatoren zu sorgen und sich dabei auf die nationalen Kontaktstellen zu stützen. Die Anwendung dieser Indikatoren durch die Mitgliedstaaten ist eine Voraussetzung dafür, dass die Beobachtungsstelle ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnehmen kann.

(9) Die Kommission sollte der Beobachtungsstelle die Durchführung von Strukturhilfeprojekten der Gemeinschaft für Drogen-Informationssysteme in Drittländern wie den Bewerberländern oder den Ländern des westlichen Balkans, deren Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und deren Mitarbeit in Gemeinschaftseinrichtungen vom Europäischen Rat gebilligt wurde, direkt übertragen können.

(10) Organisation und Arbeitsverfahren der Beobachtungsstelle sollten dem objektiven Charakter der angestrebten Ergebnisse angemessen sein, nämlich Vergleichbarkeit und Kompatibilität der Quellen und Verfahren im Zusammenhang mit Informationen über die Drogen.

(11) Die von der Beobachtungsstelle gesammelten Informationen sollten vorrangigen Bereichen gelten, deren Inhalt, Tragweite und Durchführungsmodalitäten noch festzulegen sind.

(12) Es existieren bereits nationale, europäische und internationale Organisationen und Einrichtungen, die Informationen der genannten Art liefern, und es ist notwendig, dass die Beobachtungsstelle ihre Funktionen in enger Zusammenarbeit mit diesen Stellen wahrnehmen kann.

(13) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001

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