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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 1877/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 878/2004 mit Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich bestimmter tierischer Nebenprodukte, die als Material der Kategorien 1 und 2 eingestuft werden und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 360 vom 19.12.2006 S. 133)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind spezielle Vorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Diese Verordnung definiert tierische Nebenprodukte als Material der Kategorien 1, 2 und 3, je nachdem, welches Risiko von diesen Erzeugnissen ausgeht.

(2) Gemäß dieser Verordnung sind tierische Nebenprodukte, die nicht Materialien der Kategorien 1 oder 3 sind, als Materialien der Kategorie 2 definiert, ungeachtet weiterer Erwägungen über das von diesen Erzeugnissen ausgehende Risiko. Die zulässige Verwendung von tierischen Nebenprodukten zu Fütterungszwecken hängt davon ab, ob sie als Material der Kategorien 1, 2 oder 3 definiert sind. Während bestimmte Materialien der Kategorie 3 zu Fütterungszwecken verwendet werden dürfen, ist Material der Kategorie 2 im Allgemeinen von dieser Verwendung ausgeschlossen.

(3) Einige tierische Nebenprodukte, die als mit einem geringen Risiko behaftet betrachtet werden können, fallen nicht unter die Definition der Materialien der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Dass solches Material grundsätzlich als Material der Kategorie 2 definiert wird, entspricht nicht den von diesen Erzeugnissen ausgehenden Risiken.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 878/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Übergangsregelungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich bestimmter tierischer Nebenprodukte, die als Material der Kategorien 1 und 2 eingestuft werden und für technische Verwendungszwecke bestimmt sind 2, wurde erlassen, um die Fortsetzung des Inverkehrbringens, der Ausfuhr, der Einfuhr und der Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte, die als Material der Kategorien 1 und 2 definiert und ausschließlich für technische Verwendungszwecke bestimmt sind, zu genehmigen.

(5) Dem Bericht über tierische Nebenprodukte 3, den die Kommission am 21. Oktober 2005 angenommen und dem Rat am 24. Oktober 2005 vorgelegt hat, ist zu entnehmen, wie schwierig es ist, bestimmte Materialien als Metrialien der Kategorie 2 zu definieren; daher schlägt er einige Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Zuge der für Ende 2006 geplanten Überprüfung dieser Rechtsvorschriften vor.

(6) Bis zu dieser Änderung sollte es möglich sein, bestimmte tierische Nebenprodukte, die mit geringem Risiko behaftet und derzeit als Material der Kategorie 2 definiert sind, für bestimmte Fütterungs- und technische Verwendungszwecke zu verwenden. Dementsprechend sollte der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 878/2004 ausgeweitet werden, um die Verwendung bestimmter Materialien der Kategorie 2, die mit geringem Risiko behaftet sind, zur Herstellung technischer Produkte oder für bestimmte Fütterungszwecke zu genehmigen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 878/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(8) Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 878/2004 wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

" Verordnung (EG) Nr. 878/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter tierischer Nebenprodukte, die als Material der Kategorien 1 und 2 eingestuft werden".

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für folgende tierische Nebenprodukte, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 definiert sind und ausschließlich für technische Verwendungszwecke bestimmt sind:

  1. Häute und Felle von Tieren, die mit bestimmten Stoffen behandelt wurden, deren Verwendung gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates * verboten ist;
  2. aus Material der Kategorie 1 ausgeschmolzene Fette, die nach der in Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beschriebenen Methode 1 gewonnen wurden - ausgeschmolzene Wiederkäuerfette müssen so gereinigt werden, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet - sowie daraus gewonnene Fettderivate, die zumindest die Vorgaben in Anhang VI Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen;
  3. Wiederkäuerdärme (mit oder ohne Inhalt) und
  4. Knochen und Knochenerzeugnisse, die Wirbelsäulen und Schädel enthalten, sowie Hörner von Rindern, die vom Schädel entfernt wurden, ohne die Schädelhöhle zu beschädigen.

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