umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1737/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 2152/2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen (3)

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Kapitel 7
Gemeinsame Verfahren für Bodenlösungsmessungen auf LEVEL-II-Flächen

I. Allgemeines

Die Bodenlösungsmessung gemäß Artikel 6 Buchstabe b wird auf mindestens 10 % der Level-II-Flächen durchgeführt.

Die nachfolgenden Bestimmungen beruhen auf den technischen Empfehlungen der Bodensachverständigengruppe des Internationalen Programms der UN/ECE für Zusammenarbeit bei der Erfassung und Überwachung der Auswirkungen von Luftverunreinigungen auf Wälder (ICP-Forests).

II. Erhebungsverfahren

II.1. Auswahl der Probenahmestellen

Die Bodenlösungssammler sollten in unmittelbarer Nähe der Kronenansprache angebracht werden. Lysimeter können beliebig oder systematisch über die gesamte Fläche verteilt werden, obwohl dies möglicherweise durch vorhandene Steine oder Stämme eingeschränkt wird (Entfernung zu Bäumen nicht spezifiziert). Um Störungen der Bodensituation zu verhindern, sind Null-Tensio-Lysimeter nicht in der Mitte der Beobachtungsfläche, auf der die Baumparameter überwacht werden, anzubringen. Aus praktischen Gründen kann eine repräsentative Teilfläche herangezogen werden. Bereits angebrachte Lysimeter können weiter verwendet werden, bei neuen Vorrichtungen sollten jedoch diese Empfehlungen beachtet werden.

II.2. Probetiefe

Die Lysimeter sind vorzugsweise auf bestimmten Tiefenstufen oder gegebenenfalls nach Horizonten anzubringen.

Die Lysimeter sind in mindestens zwei Tiefenstufen anzubringen, d. h. eines im Wurzelbereich (empfohlene Tiefe 10-20 cm) zur Erfassung der Konzentration von Nähr- und Giftstoffen zwischen den Feinwurzeln (Ziel 1) sowie eines unter dem Wurzelbereich (empfohlene Tiefe 40-80 cm) zur Untersuchung der abgegebenen Stoffe (Ziel 2). Ein drittes Lysimeter kann außerdem unmittelbar unter der Humusschicht angebracht werden.

II.3. Häufigkeit der Probenahme

Auf Beobachtungsflächen, auf denen andere intensive Überwachungsprogramme wie meteorologische oder Depositionsmessungen vorgenommen werden, sind die Bodenlösungsproben vierzehntäglich oder monatlich durchzuführen. Die Probenahme ist jedes Jahr in dem gleichen Kalendermonat durchzuführen.

II.4. Transport, Lagerung und Vorbereitung Die Proben sind so zu transportieren und zu lagern, dass chemische Veränderungen so gering wie möglich gehalten werden.

Die biologische Aktivität wird durch Kühlung (4 °C) und dunkle Lagerung der Bodenlösung im Lysimeter gemindert. Besonders während kälterer Jahreszeiten genügt es oft, den Behälter zu verdunkeln. Organische oder anorganische Konservierungsstoffe dürfen verwendet werden, können jedoch die Analyse beeinträchtigen. Um Veränderungen der Proben möglichst zu vermeiden, ist die Bodenlösung sobald wie möglich nach dem Ansaugen zu entnehmen.

Die Transport- und Lagerbedingungen (einschließlich Wartezeiten) sind zu vermerken, gegebenenfalls unter näherer Angabe aufgetretener Probleme und Abweichungen.

Zum Nachweis von Spurenmetallen sind Probenaliquote in säuregereinigten Behältern zum Labor zu transportieren.

Entnommene Bodenproben sind in Plastik- oder Polyethylenbeuteln kühl zu halten und bis zur Zentrifugierung bzw. Vorbereitung des Saturationsextrakts bei 4 °C aufzubewahren. Die Zentrifugierung bzw. Extraktion sollte höchstens einen Tag (18-30 Stunden) nach der Entnahme der Bodenproben erfolgen.

II.5. Allgemeine Angaben

Folgende Angaben sind zu vermerken:

II.6. Analyseverfahren

Bei der Waldbodenlösungserhebung wird zwischen obligatorischen und fakultativen Analyseparametern unterschieden (vgl. nachstehende Liste).

Liste der Parameter

Parameter Einheit Obligatorisch/Fakultativ
Leitfähigkeit μS/cm Fak.
pH   Obl.
Alkalinität μmolc/l Fak. (falls pH > 5)
DOC mg/l Obl.
Natrium (Na) mg/l Fak.1
Kalium (K) mg/l Obl.
Kalzium (Ca) mg/l Obl.
Magnesium (Mg) mg/l Obl.
Aluminium (gesamt) mg/l Obl. (falls pH< 5)
Aluminium (labil) mg/l Fak.
Eisen (Fe) mg/l Fak.
Mangan (Mn) mg/l Fak.
Gesamt-Phosphor (P) mg/l Fak.
NO3-N mg/l Obl.
SO4-S mg/l Obl.
NH4 N mg/l Fak.2
Chlor (Cl) mg/l Fak.1
Chrom (Cr) μg/l Fak.
Nickel (Ni) μg/l Fak.
Zink (Zn) μg/l Fak.3
Kupfer (Cu) μg/l Fak.3
Blei (Pb) μg/l Fak.
Kadmium (Cd) μg/l Fak.
Silikon (Si) μg/l Fak.
Obl. = Obligatorisch, Fak. = Fakultativ

1) Messung bei Berechnung des Säure-basen-Haushalts empfehlenswert.

2) NH; Messung in Gebieten mit hoher NH4-Deposition (über 20 kg NH4 pro halJahr) empfehlenswert.

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