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Verordnung (EG) Nr. 1737/2006 der Kommission vom 7. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft
(ABl. Nr. L 334 vom 30.11.2006 S. 1)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Seit dem 1. Januar 2003 bietet die Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 die Grundlage für die Fortsetzung und Weiterentwicklung integrierter Maßnahmen, die zuvor auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates vom 17. November 1986 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung 2 und der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände 3 durchgeführt wurden. Die Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 bietet auch Möglichkeiten für den Umgang mit Umweltfragen, die für die Gemeinschaft in Zukunft relevant werden.
(2) Derzeit sind folgende Verordnungen in Kraft: Verordnung (EWG) Nr. 1696/87 der Kommission vom 10. Juni 1987 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung 4, Verordnung (EG) Nr. 804/94 der Kommission vom 11. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates hinsichtlich der Waldbrandinformationssysteme 5, Verordnung (EG) Nr. 1091/94 der Kommission vom 29. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung 6, Verordnung (EG) Nr. 1727/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände 7 sowie Verordnung (EG) Nr. 2278/1999 der Kommission vom 21. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung 8. Für die Zwecke der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 sollten einige Bestimmungen von Durchführungsverordnungen weiterhin gelten, während andere zu ändern sind. Der Effizienz, Eindeutigkeit und Zweckmäßigkeit halber sollten diese Verordnungen durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden, in den alle Bestimmungen aufgenommen werden, die weiterhin relevant sind.
(3) Die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die Wälder sollten auch in Zukunft unter Nutzung des Netzes systematisch angeordneter Beobachtungspunkte sowie des Netzes von Probeflächen für die intensive und ständige Überwachung beobachtet werden, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3528/86, die Verordnung (EWG) Nr. 1696/87 und die Verordnung (EG) Nr. 1091/94 eingerichtet und umgesetzt wurden.
(4) Neue Monitoringtätigkeiten sollten auf Pilotphasen wie Studien, Experimente und Demonstrationsprojekte beschränkt werden, die dazu dienen, mögliche Optionen für neue Monitoringtätigkeiten zu beschreiben.
(5) Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 sind für den Zeitraum 2003 bis 2006 keine detaillierten Bestimmungen und Hinweise zu neuen Monitoringtätigkeiten und der Mitteilung der Ergebnisse erforderlich, da für diesen Zeitraum keine solchen Monitoringtätigkeiten vorgesehen sind.
(6) Das in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 genannte Handbuch zu Parametern, Monitoringmethoden und den Formaten für die Datenübermittlung basiert auf den Monitoringbestimmungen der Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 1696/87, (EG) Nr. 804/94 und (EG) Nr. 1091/94. Angesichts der jüngsten technischen Fortschritte müssen diese Bestimmungen überarbeitet werden. Insbesondere sollten die für die Ermittlung des Zustands der Kronen verwendeten Verfahren des Netzes systematisch angeordneter Beobachtungspunkte und des Netzes der Beobachtungsflächen für die intensive Überwachung zusammengeführt werden. Das Handbuch sollte auch Verfahren für zusätzliche Monitoringtätigkeiten zu Fragen wie Phänologie, Qualität der Umgebungsluft, Schädigung der Ozonschicht und Waldstreu erfassen.
(7) Das Monitoring von Waldbränden sollte sich weiterhin auf das Europäische Waldbrandinformationssystem (EFFIS) stützen. EFFIS baut auf den Ergebnissen des gemeinschaftlichen Waldbrandinformationssystems auf, das mit der Verordnung (EG) Nr. 2158/92 und der Verordnung (EG) Nr. 804/94 eingerichtet und umgesetzt wurde, und bezieht zusätzliche Informationen ein, die im Rahmen des europäischen Vorwarnsystems für Waldbrände (EFFRFS) und des Europäischen Bewertungssystems für Waldbrandschäden (EFFDAS) von der Gemeinsamen Forschungsstelle erfasst werden.
(Stand: 09.11.2021)
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