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Regelwerk

Verordnung (EG) Nr. 1729/2006 der Kommission vom 23. November 2006 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Firocoxib und Triclabendazol

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 325 vom 24.11.2006 S. 6)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 3,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittelagentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2) Nach Prüfung eines Antrags auf die Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Firocoxib bei Equiden und bis zur abschließenden wissenschaftlichen Validierung von Studien scheint es angebracht, diesen Stoff für Equiden in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen.

(3) Der Stoff Triclabendazol wurde für Rinder und Schafe in Bezug auf Muskelgewebe, Nieren und Leber (außer für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Nach Prüfung eines Antrags auf Änderung der Höchstmengen für Rückstände wird es als angemessen erachtet, diesen Stoff für alle Wiederkäuer in Bezug auf Muskelgewebe, Fett, Leber und Nieren (außer für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist) in diesen Anhang aufzunehmen und die Rückstandshöchstmengen zu ändern.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel 2 erteilten Zulassungen der betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.

(6) Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 21. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2006

___________
1) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1451/2006 der Kommission (ABl. Nr. L 271 vom 30.09.2006 S. 37).

2) ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. Nr. L 136 vom 30.04.2004 S. 58).

.

  Anhang

A. Der folgende Stoff wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

2. Mittel gegen Parasiten

2.1. Mittel gegen Endoparasiten

21.3 Benzimidazole und Pro-Benzimidazole

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e Marker-Rückstand Tierart MRL Zielgewebe
" Triclabendazol Summe der extrahierbaren Rückstände, die zu Keto-Triclabendazol oxidiert werden können Alle Wiederkäuer1 225 μ g/kg
100 μ g/kg
250 μ g/kg
150 μ g/kg
Muskel
Fett
Leber
Nieren
1) Nicht für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist"

B. Der folgende Stoff wird in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

5. Entzündungshemmende Mittel

5.1. Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel

5.1.4. Sulfonierte Phenvllactone

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e Marker-Rückstand Tierart MRL Zielgewebe
" Firocoxib1 Firocoxib Equiden 10 μ g/kg
15 μ g/kg
60 µg/kg
10 µg/kg
Muskel
Fett
Leber
Nieren
1) Die vorläufige MRL gilt bis zum 1. Juli 2007."

 

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