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Empfehlung 2006/851/Euratom der Kommission vom 24. Oktober 2006 für die Verwaltung der Finanzmittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle
(ABl. Nr. L 330 vom 28.11.2006 S. 31)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 124,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Präambel des EAG-Vertrags sind die Mitgliedstaaten entschlossen, die Sicherheiten zu schaffen, die erforderlich sind, um Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung auszuschließen.
(2) Nach Artikel 2 Buchstabe b des EAG-Vertrags hat insbesondere die Gemeinschaft einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen.
(3) In Kapitel III des Euratom-Vertrags werden Grundnormen festgelegt, die es der Gemeinschaft ermöglichen, für den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen zu sorgen.
(4) Die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates 1 legt die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen fest.
(5) Gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten 2 treffen die Mitgliedstaaten "die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden".
(6) Von radioaktivem Material ausgehende ionisierende Strahlungen können über die Betriebsdauer kerntechnischer Anlagen hinaus und über Ländergrenzen hinweg Folgen haben.
(7) Der Schutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen diese Gefahren ist für die Europäischen Gemeinschaften von höchster Bedeutung. Daher sind strenge Sicherheitsnormen einzuhalten, um sicherzustellen, dass diese Gefahren während und nach der Betriebsdauer kerntechnischer Anlagen berücksichtigt werden.
(8) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission haben hervorgehoben, "dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass angemessene, in den Mitgliedstaaten überprüfte finanzielle Mittel für Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen tatsächlich gemäß ihrer Zweckbestimmung verfügbar sind und transparent verwaltet werden, so dass sie den fairen Wettbewerb auf dem Energiemarkt nicht behindern" 3.
(9) Die Kommission wies darauf hin, "wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass die Mittel für Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, die auf die Ziele des Euratom-Vertrags bezogen sind, transparent verwaltet und ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. Sie beabsichtigt in diesem Zusammenhang im Rahmen der ihr mit dem Euratom-Vertrag übertragenen Befugnisse alljährlich einen Bericht über die Verwendung der Mittel für Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen zu veröffentlichen. Sie wird insbesondere darauf achten, dass sichergestellt ist, dass die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ohne Einschränkungen angewandt werden" 4.
(10) In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat 5 stellte die Kommission fest, dass größere Transparenz und Harmonisierung bei der Verwaltung dieser Finanzmittel erforderlich seien. Die Kommission äußerte ferner ihre Absicht, 2005 eine Empfehlung vorzulegen.
(11) Die Stilllegungsmaßnahmen selbst können potenziell eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt beinhalten, insbesondere, wenn die im Zusammenhang mit den radiologischen Risiken der Stilllegung erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig ergriffen werden.
(12) Um diese Risiken zu bewältigen, ist für eine sichere Stilllegung kerntechnischer Anlagen, einschließlich der langfristigen Entsorgung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen, zu sorgen.
(13) Die sichere Stilllegung kerntechnischer Anlagen, einschließlich der langfristigen Entsorgung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen, erfordert beträchtliche Finanzmittel. Sind diese Mittel zum gegebenen Zeitpunkt nicht verfügbar, kann der Stilllegungsprozess dadurch beeinträchtigt werden. Zum geeigneten Zeitpunkt sollten ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die völlige Stilllegung kerntechnischer Anlagen in Übereinstimmung mit den Sicherheitsnormen zu ermöglichen.
(14) Im Einklang mit dem Verursacherprinzip sollten Betreiber kerntechnischer Anlagen während des Betriebszeitraums der Anlagen die entsprechenden Mittel für die künftige Stilllegung zurücklegen.
(15) Bei den Beitrittsverhandlungen wurde als besonderer Fall die Frage der frühzeitigen Abschaltung von Leistungsreaktoren angesprochen, die wirtschaftlich nicht mehr als aufrüstbar gelten. In diesem Zusammenhang hat sich die Gemeinschaft auf eigene Initiative an der Mobilisierung von Finanzmitteln beteiligt und gewährt unter bestimmten Bedingungen verschiedenen Stilllegungsprojekten in einigen neuen Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung.
(Stand: 11.03.2019)
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