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Empfehlung 2006/647/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die Wirksamkeit von Sonnenschutzmitteln und diesbezügliche Herstellerangaben
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4089)
(ABl. Nr. L 265 vom 26.09.2006 S. 39)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Sonnenschutzmittel sind kosmetische Mittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel 1.
(2) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/768/EWG dürfen die innerhalb der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten kosmetischen Mittel bei normalem oder vorhersehbarem Gebrauch die menschliche Gesundheit nicht schädigen, insbesondere unter Berücksichtigung der Aufmachung des Produkts, seiner Etikettierung und gegebenenfalls der Hinweise für seine Verwendung.
(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768/EWG haben die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der Etikettierung, der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische Mittel nicht Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.
(4) Darüber hinaus muss gemäß Artikel 7a der Richtlinie 76/768/EWG der Hersteller oder sein Beauftragter oder die Person, in deren Auftrag ein kosmetisches Mittel hergestellt wird, oder im Fall der Einfuhr der für das Inverkehrbringen auf dem Gemeinschaftsmarkt Verantwortliche zu Kontrollzwecken für die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates Informationen bereithalten, in denen die für die kosmetischen Mittel behauptete Wirkung nachgewiesen wird, sofern dies auf Grund der Art der Wirkung oder des Produkts gerechtfertigt ist.
(5) Um zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau beizutragen, sollten in Leitlinien die Auswirkungen der Anforderungen von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 76/768/EWG an die Herstellerangaben zur Wirkung von Sonnenschutzmitteln dargelegt werden.
(6) Obwohl die Industrie bereits bestimmte diesbezügliche Anstrengungen unternommen hat, ist es angebracht, Beispiele für Herstellerangaben, die in Bezug auf Sonnenschutzmittel nicht gemacht werden sollten, zu geben und Warnhinweise und Anwendungsbedingungen für einige der angegebenen Merkmale zu empfehlen.
(7) Darüber hinaus ist es angebracht, bestimmte andere Aspekte im Zusammenhang mit den Herstellerangaben zu Sonnenschutzmitteln und deren Wirksamkeit aufzugreifen; hierbei handelt es sich um die zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus der öffentlichen Gesundheit erforderliche Mindesteffizienz eines Sonnenschutzmittels und Angaben dazu, wie die Etikettierung von Sonnenschutzmitteln möglichst einfach und verständlich gehalten werden kann, um dem Verbraucher die Wahl des geeigneten Produktes zu erleichtern.
(8) Sonnenstrahlung besteht unter anderem aus (kurzwelligen) ultravioletten B-Strahlen ("UVB-Strahlung") und (langwelligen) ultravioletten A-Strahlen ("UVA-Strahlung"). Die Entzündung der Haut ("Sonnenbrand") und deren daraus resultierende Rötung (Erythem) wird hauptsächlich von UVB-Strahlung hervorgerufen. Was das Krebsrisiko angeht, so ist UVB-Strahlung zwar der Hauptfaktor - jedoch darf man das Risiko, das durch UVA-Strahlung entsteht, nicht vernachlässigen. Darüber hinaus ist UVA-Strahlung eine Ursache für die vorzeitige Alterung der Haut. Forschungsergebnisse legen auch Auswirkungen auf das Immunsystem nahe, wenn die Haut übermäßiger UVB- und UVA-Strahlung ausgesetzt wird.
(9) Sonnenschutzmittel können Sonnenbrand vermeiden. Es gibt außerdem wissenschaftliche Ergebnisse, die die Schlussfolgerung zulassen, dass Sonnenschutzmittel die Schäden im Zusammenhang mit vorzeitiger Hautalterung verhindern und vor induzierter Photoimmunosuppression schützen können. Epidemiologische Studien zeigen, dass durch die Verwendung von Sonnenschutzmitteln einige Formen von Hautkrebs verhindert werden können.
(10) Um über diese präventiven Merkmale zu verfügen, müssen Sonnenschutzprodukte sowohl gegen UVB- als auch gegen UVA-Strahlung schützen. Daher sollten Sonnenschutzmittel sowohl UVB- als auch UVA-Schutz gewähren, obwohl sich der "Lichtschutzfaktor" lediglich auf Schutz gegen die Strahlung bezieht, die Erythema hervorruft (d. h. hauptsächlich gegen UVB-Strahlung).
(11) Selbst Sonnenschutzmittel, die sehr wirkungsvoll sind und sowohl gegen UVB- als auch gegen UVA-Strahlung schützen, können keinen vollständigen Schutz gegen Gesundheitsrisiken auf Grund von ultravioletter (UV) Strahlung bieten. Kein Sonnenschutzmittel kann sämtliche UV-Strahlung filtern. Darüber hinaus gibt es bisher keine eindeutigen wissenschaftlichen Beweise dafür, dass die Verwendung von Sonnenschutzmitteln Melanombildung verhindert. Daher sollte in Bezug auf Sonnenschutzmittel nicht angegeben oder der Eindruck erweckt werden, dass sie einen vollständigen Schutz gegen die Gefahren bieten, die auf übermäßige UV-Strahlenexposition zurückzuführen sind.
(12) Dies gilt insbesondere für die Sonnenexposition von Säuglingen und Kleinkindern. Da die Sonnenexposition in der Kindheit ein wichtiger Faktor für die spätere Entstehung von Hautkrebs ist, sollten Sonnenschutzmittel nicht den Eindruck erwecken, dass sie ausreichenden Schutz für Säuglinge und Kleinkinder bieten.
(13) Falschen Vorstellungen von den Merkmalen von Sonnenschutzmitteln sollte mit Hilfe angemessener Warnungen begegnet werden.
(Stand: 26.09.2019)
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