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Regelwerk , EU 2006

Entscheidung 2006/540/EG der Kommission vom 11. April 2006 über die Zuteilung von Mengen geregelter Stoffe, die 2006 in der Gemeinschaft für wesentliche Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1483)
(Verbindlich ist nur der dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, italienische,
niederländische, schwedische, slowenische und spanische Wortlaut)

(ABl. Nr. L 214 vom 04.08.2006 S. 35)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Herstellung und Verbrauch von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen und Chlorbrommethan wurden von der Europäischen Gemeinschaft bereits eingestellt.

(2) Die Kommission hat jährlich festzulegen, welches die wesentlichen Verwendungszwecke dieser geregelten Stoffe sind, welche Mengen verwendet werden und welche Unternehmen sie verwenden dürfen.

(3) Im Beschluss IV/25 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (nachstehend "das Montrealer Protokoll"), sind die Kriterien festgelegt, die von der Kommission zur Bestimmung der wesentlichen Verwendungszwecke zugrunde gelegt werden, und wird für jede Vertragspartei der Umfang der Herstellung und des Verbrauchs geregelter Stoffe für wesentliche Verwendungszwecke genehmigt.

(4) Im Beschluss XV/8 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls werden die Herstellung und der Verbrauch der in den Anhängen A, B und C (Stoffe der Gruppen II und III) des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffe genehmigt, die erforderlich sind für wesentliche Verwendungen für Laborzwecke und Analysen gemäß Anhang IV des Berichts über die siebente Sitzung der Vertragsparteien, vorbehaltlich der in Anhang II des Berichts über die sechste Sitzung der Vertragsparteien festgelegten Bedingungen sowie der Beschlüsse VII/11, XI/15 und XV/5 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls. Aufgrund des Beschlusses XVII/10 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls sind die Herstellung und der Verbrauch des in Anhang E des Montrealer Protokolls aufgeführten geregelten Stoffes zulässig, soweit dies für Verwendungen von Methylbromid für Laborzwecke und Analysen erforderlich ist.

(5) Gemäß Absatz 3 des Beschlusses XII/2 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs zu Dosieraerosolen ohne Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) haben die Mitgliedstaaten dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) mitgeteilt 2, dass Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Herstellung von Dosieraerosolen mit Salbutamol zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr wesentlich sind.

Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Ungarn, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Slowenien und die Slowakei haben UNEP mitgeteilt, dass zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft Fluorchlorkohlenwasserstoffe nicht wesentlich sind für die Herstellung von Dosieraerosolen, die Wirkstoffe der Gruppe "kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika", insbesondere Terbutalin 3, Fenoterol, Orciprenalin, Reproterol, Carbuterol, Hexoprenalin, Pirbuterol, Clenbuterol, Bitolterol und Procaterol, enthalten.

Belgien, die Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Lettland, Ungarn, die Niederlande, Slowenien, die Slowakei und Schweden haben UNEP mitgeteilt, dass zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft Fluorchlorkohlenwasserstoffe nicht wesentlich sind für die Herstellung von Dosieraerosolen, die Wirkstoffe der Gruppe "inhalative Steroide", insbesondere Beclomethason, Dexamethason, Flunisolid, Fluticason, Budesonid 4 und Triamcinolon, enthalten.

Dänemark (Beclomethason, Fluticason), Spanien (Beclomethason, Fluticason), Frankreich (Beclomethason, Fluticason), Irland (Beclomethason, Fluticason), Italien (Beclomethason, Fluticason, Budesonid), Malta (Fluticason, Budesonid), Portugal (Fluticason, Budesonid), Slowenien (Beclomethason, Fluticason, Budesonid), Finnland (Beclomethason, Fluticason) und das Vereinigte Königreich (Fluticason) haben UNEP mitgeteilt, dass zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Herstellung von Dosieraerosolen, welche die jeweils in Klammern angegebenen Wirkstoffe der Gruppe "inhalative Steroide" enthalten, nicht wesentlich sind.

Belgien, die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Frankreich, Lettland, die Niederlande, Slowenien, die Slowakei und Finnland haben UNEP mitgeteilt, dass zum Inverkehrbringen in der Europäischen Gemeinschaft Fluorchlorkohlenwasserstoffe nicht wesentlich sind für die Herstellung von Dosieraerosolen, die Wirkstoffe der Gruppe "nicht steroidale entzündungshemmende Mittel", insbesondere Cromoglicinsäure und Nedrocromil, enthalten.

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