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EU-chronologisch (2006)

Entscheidung 2006/350/EG der Kommission vom 28. April 2006 über die Mengen an Methylbromid, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in der Gemeinschaft für kritische Verwendungszwecke eingesetzt werden dürfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1244)
(Nur der englische, französische, italienische, niederländische, polnische, portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 130 vom 18.05.2006 S. 29)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem 31. Dezember 2004 verboten sind gemäß Artikel 3 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 die Herstellung, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Methylbromid für sämtliche Verwendungszwecke, mit Ausnahme beispielsweise 2 kritischer Verwendungszwecke in Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii und den im Beschluss IX/6 der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls festgelegten Kriterien sowie allen anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Kriterien. Sonderregelungen für kritische Verwendungszwecke sollen sich auf Ausnahmen beschränken, um eine kurze Frist für die Umstellung auf Alternativen einzuräumen.

(2) Gemäß dem Beschluss IX/6 ist die Verwendung von Methylbromid nur dann als "kritisch" einzustufen, wenn der Antragsteller feststellt, dass die Nichtverfügbarkeit von Methylbromid für diesen Zweck zu bedeutenden Marktstörungen führen würde und dass keine technisch und wirtschaftlich durchführbaren Alternativen bzw. Ersatzstoffe vorhanden sind, die im Hinblick auf Umwelt und Gesundheit akzeptabel und für die jeweiligen Nutzpflanzen und Umstände geeignet sind. Im Übrigen sind die etwaige Herstellung und der eventuelle Einsatz von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke nur dann erlaubt, wenn alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Schritte zur weitestmöglichen Verringerung dieser kritischen Verwendung und der damit verbundenen Emissionen ergriffen wurden. Ferner hat der Antragsteller nachzuweisen, dass angemessene Anstrengungen unternommen werden, um Alternativen und Ersatzstoffe, die die einzelstaatlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, zu prüfen und zu kommerzialisieren, und dass Forschungsprogramme zur Entwicklung und Verbreitung von Alternativen bzw. Ersatzstoffen laufen.

(3) Für kritische Verwendungszwecke von Methylbromid gingen bei der Kommission 79 Vorschläge aus neun Mitgliedstaaten ein: aus Belgien (44 070 kg), Deutschland (19 450 kg), Frankreich (259 097 kg), Irland (1 250 kg), Italien (1 333 225 kg), den Niederlanden (120 kg), Polen (45 900 kg), Portugal (50 000 kg), Spanien (986 000 kg) und dem Vereinigten Königreich (139 285 kg). Die Anträge beliefen sich auf insgesamt 2 878 397 kg, davon 2 690 275 kg (94 %) für Verwendungszwecke von Methylbromid vor und 188 140 kg (6 %) für entsprechende Verwendungszwecke nach der Ernte. Deutschland teilte der Kommission später mit, dass es seine Anträge zurückziehe, da mittlerweile Alternativen verfügbar seien.

(4) Zur Festlegung der Menge an Methylbromid, die für kritische Verwendungszwecke im Jahr 2006 lizenzierbar ist, hat die Kommission die im Beschluss IX/6 und in Artikel 3 Absatz 2 Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgestellten Kriterien angewandt. Sie stellte fest, dass angemessene Alternativen in der Gemeinschaft verfügbar sind und sich bei vielen Vertragsparteien des Montrealer Protokolls seit der Zeit, da die Vorschläge für kritische Verwendungszwecke von den Mitgliedstaaten erfasst wurden, zunehmend durchgesetzt haben. Die Kommission hat daher festgelegt, dass im Jahr 2006 1 607 587 kg Methylbromid verwendet werden dürfen, um die kritischen Verwendungszwecke eines jeden der Mitgliedstaaten abzudecken, welche die Verwendung von Methylbromid beantragt hatten. Diese Menge entspricht 8,4 % des 1991 in der Europäischen Gemeinschaft eingesetzten Methylbromids und verdeutlicht, dass mehr als 91,6 % dieses Stoffes durch Alternativen ersetzt wurden. Die Kategorien kritischer Verwendungszwecke gleichen denjenigen, die im Abschnitt IIB des Beschlusses XVI/2 3 und in der Tabelle a des Beschlusses XVII/9 der 17. Konferenz der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls 4 festgelegt wurden.

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