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EU-chronologisch (2006)

Empfehlung 2006/339/EG der Kommission vom 8. Mai 2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 125 vom 12.05.2006 S. 38)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im November 2002 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über eine Strategie der Europäischen Union zur Reduzierung atmosphärischer Emissionen von Seeschiffen 1, in der sie die Hafenbehörden drängt, durch Vorschriften, Anreize oder die Erleichterung des Zugangs dafür zu sorgen, dass Schiffe während der Liegezeit im Hafen landseitige Stromquellen benutzen.

(2) In seiner Entschließung vom 4. Dezember 2003 2 zu dieser Strategie vertritt das Europäische Parlament die Auffassung, dass ein Bericht, in dem positive Beispiele sowie Kosten und Nutzen der landseitigen Energieversorgung in Häfen dargestellt werden, deren Einsatz erleichtern könnte.

(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 22. Dezember 2003 3 zu dieser Strategie erkennt der Rat an, dass nicht alle Umweltprobleme international auf geeignete Weise angegangen werden und dass insbesondere der von Seeschiffen verursachte Anteil an der Konzentration von Partikeln sowie von Ozon und seinen Vorläufersubstanzen in der Luft noch weiterer Prüfung bedarf.

(4) Im Zusammenhang mit ihrer Mitteilung über das Programm "Saubere Luft für Europa (CAFE): Eine thematische Strategie für die Luftqualität" 4 überprüfte die Kommission erneut den von Schiffen verursachten Anteil an der Konzentration von Luftschadstoffen in der Luft und stellte vor allem in Hafengebieten signifikante Werte fest. In einigen Häfen ist die Einhaltung der Normen für die Luftqualität durch Schiffsemissionen möglicherweise gefährdet.

(5) Im Zuge des CAFE-Programms wurde festgestellt, dass eine Reduzierung von Schiffsemissionen, verglichen mit weiteren Maßnahmen in anderen Sektoren, zunehmend kosteneffizient ist. Der Schadstoffausstoß von Schiffen während der Liegezeiten lässt sich größtenteils nur durch Maßnahmen, die an den Motoren oder bei der Abgasreinigung ansetzen, oder durch die Versorgung mit Landstrom reduzieren.

(6)Die Emissionen von Schiffsmotoren werden international durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) geregelt. Diese Normen wurden nur unzureichend weiterentwickelt, so dass sie keine Lösung angesichts der Probleme mit der Luftqualität in den Gemeinschaftshäfen darstellen.

(7) Gemäß Artikel 4b der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG 5 sind Schiffe, die am Liegeplatz in den Häfen alle Motoren abschalten und landseitige Elektrizität nutzen, von der Auflage befreit, Schiffskraftstoff mit einem maximalen Schwefelgehalt von 0,1 % zu verwenden.

(8) Mit der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 6 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen Energie ganz oder teilweise von der Besteuerung zu befreien oder den Steuersatz zu senken

- empfiehlt:

  1. Die Mitgliedstaaten sollten den Aufbau einer Landstromanlage an Schiffsliegeplätzen in Häfen prüfen, insbesondere in den Fällen, in denen die Grenzwerte für die Luftqualität überschritten werden, in denen die Öffentlichkeit Bedenken bezüglich der hohen Lärmbelastung geäußert hat und vor allem bei wohngebietsnahen Liegeplätzen.
  2. Die Mitgliedstaaten sollten die im Anhang beiliegenden Erläuterungen zur Kenntnis nehmen, in denen für unterschiedliche Schiffstypen, Schiffsrouten und Häfen die Kosteneffizienz und praktische Umsetzbarkeit der Emissionsreduzierung durch Landstromversorgung dargelegt werden. Unabhängig davon sollten Umweltnutzen und Kosteneffizienz weiterhin im Einzelfall bewertet werden.
  3. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Zuge der laufenden Überarbeitung des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) darauf hinwirken, dass harmonisierte internationale Normen für landseitige Anschlüsse für die Stromversorgung unter Berücksichtigung der laufenden Arbeiten entwickelt werden.
  4. Die Mitgliedstaaten sollten unter Nutzung der Möglichkeiten, die das Gemeinschaftsrecht bietet, wirtschaftliche Anreize für Schiffsbetreiber prüfen, die Landstromversorgung von Schiffen zu nutzen.
  5. Die Mitgliedstaaten sollten lokale, für den Hafenbereich verantwortliche Behörden, Seeschifffahrtsämter, Hafenbehören, Klassifikationsgesellschaften und Industrieverbände für Fragen der Landstromversorgung sensibilisieren.
  6. Die Mitgliedstaaten sollten die Hafenbehörden und Unternehmen auffordern, bewährte Praktiken bei der Landstromversorgung und einschlägige Harmonisierungsverfahren für diesen Dienst auszutauschen.
  7. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die von ihnen geplanten Maßnahmen zur Reduzierung der Schiffsemissionen in Häfen unterrichten, insbesondere in den Fällen, in denen die Grenzwerte für die Luftqualität überschritten werden.

Brüssel, den 8. Mai 2006

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 Kurzdarstellung der Landstromversorgung Anhang

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(Stand: 11.03.2019)

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