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Regelwerk EU 2006, Chemikalien - EU Bund

Empfehlung 2006/283/EG der Kommission vom 11. April 2006 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe:
Dibutylphthalat; 3,4-Dichloranilin; Diisodecylphthalat; 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C9-11-verzweigte Alkylester, C10-reich; Diisononylphthalat; 1,2-Benzoldicarbonsäure, Di-C8-10-verzweigte Alkylester, C9-reich; Ethylendiamintetraacetat; Methylacetat; Chloressigsäure; n-Pentan und Tetranatriumethylendiamintetraacetat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 104 vom 13.04.2006 S. 45)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1179/94 2, 2268/95 3 und 143/97 4 der Kommission über die erste, zweite bzw. dritte Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates festgelegt:

(2) Die aufgrund dieser Verordnungen als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten haben für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt 5 abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vorgeschlagen.

(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) wurde konsultiert und hat Stellungnahmen zu den Risikobewertungen der Berichterstatter abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden auf der Website des Ausschusses veröffentlicht.

(4) Die Ergebnisse der Risikobewertung und die vorgeschlagenen Strategien zur Risikobegrenzung sind in der zugehörigen Mitteilung der Kommission 6 dargelegt.

(5) Auf der Grundlage dieser Bewertungen sollten für bestimmte Stoffe spezielle Risikobegrenzungsmaßnahmen empfohlen werden.

(6) Bei der Empfehlung von Maßnahmen zur Minderung der Risiken für Arbeitnehmer sollten die auf Gemeinschaftsebene bestehenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer berücksichtigt werden, da sie den geeigneten Rahmen für die gegebenenfalls erforderliche Begrenzung der von den entsprechenden Stoffen ausgehenden Risiken bieten.

(7) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Risikominderungsmaßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses

- Empfiehlt:

Abschnitt 1
Dibutylphthalat

(CAS-Nr. 84-74-2; EINECS-Nr. 201-557-4)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die Umwelt (1, 2)

1. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten sollten in den gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates 7 erteilten Genehmigungen für Dibutylphthalat spezielle Auflagen, Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen festlegen, damit die entsprechenden Anlagen bis Ende Oktober 2007 im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken (nachstehend "BVT") betrieben werden, wobei die technische Beschaffenheit der betroffenen Anlage, ihr geografischer Standort sowie die örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen sind.

2. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung der BVT für Dibutylphthalat sorgfältig überwachen und der Kommission wichtige Entwicklungen im Rahmen des Informationsaustauschs über die BVT mitteilen.

Abschnitt 2
3,4-Dichloranilin

(CAS-Nr. 95-76-1; EINECS-Nr. 202-448-4)

Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für Arbeitnehmer (3) und die Umwelt (4, 5)

3. Arbeitgeber, die 3,4-Dichloranilin in der Herstellung und Verarbeitung für die in der Risikobewertung als bedenklich bezeichneten Zwecke verwenden, sollten alle branchenspezifischen Leitlinien für Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten beachten, die auf nationaler Ebene aufgrund der unverbindlichen praktischen Leitlinien aufgestellt werden, die die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG des Rates 8 auszuarbeiten und bereitzustellen hat.

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