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Regelwerk, EU-chronologisch (2006)

Verordnung (EG) Nr. 199/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte
Kontaminanten in Lebensmitteln hinsichtlich Dioxinen und dioxinähnlichen PCB

(ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2006 S. 34)


die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission2 setzt Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln fest.

(2) Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff "Dioxine" eine Gruppe von 75 polychlorierten Dibenzop-dioxin-Kongeneren (PCDD) und 135 polychlorierten Dibenzofuran-Kongeneren (PCDF), von denen 17 Kongenere toxikologisch bedenklich sind. Polychlorierte Biphenyle (PCB) sind eine Gruppe von 209 unterschiedlichen Kongeneren, die sich nach ihren toxikologischen Eigenschaften in zwei Gruppen unterteilen lassen: Eine kleine Anzahl von Kongeneren hat toxikologische Eigenschaften, die denen der Dioxine ähneln, weswegen sie oft als "dioxinähnliche PCB" bezeichnet werden. Die Mehrzahl weist ein anderes toxikologisches Profil auf, das dem der Dioxine nicht ähnelt.

(3) Jedes Kongener aus der Gruppe der Dioxine bzw. der dioxinähnlichen PCB ist in unterschiedlichem Maße toxisch. Um die Toxizität der unterschiedlichen Kongenere aufsummieren zu können und eine Risikobewertung und Kontrollmaßnahmen zu ermöglichen, wurde das Konzept der Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) entwickelt. Damit lassen sich die Analyseergebnisse sämtlicher Dioxinkongenere und toxikologisch relevanter dioxinähnlicher PCB-Kongenere als quantifizierbare Einheit ausdrücken, die als "TCDD-Toxizitäts-Äquivalent" (TEQ) bezeichnet wird.

(4) Am 30. Mai 2001 gab der Wissenschaftliche Ausschuss "Lebensmittel" eine Stellungnahme zur Risikobewertung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln ab, mit der er seine Stellungnahme vom 22. November 2000 zu diesem Thema durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse aktualisierte3. Der Wissenschaftliche Ausschuss "Lebensmittel" setzte für Dioxine und dioxinähnliche PCB eine tolerable wöchentliche Aufnahme (TWI) von 14 pg WHO-TEQ/kg Körpergewicht fest. Expositionsschätzungen lassen darauf schließen, dass ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung in der Gemeinschaft über die Nahrung mehr als die tolerable Menge aufnimmt. Bestimmte Bevölkerungsgruppen in einigen Ländern könnten aufgrund ihrer Ernährungsgewohnheiten einem höheren Risiko ausgesetzt sein.

(5) Vom toxikologischen Standpunkt aus sollten festzusetzende Höchstgehalte für Dioxine und dioxinähnliche PCB gelten; im Jahr 2001 wurden jedoch nur Höchstgehalte für Dioxine festgesetzt, da über das Vorkommen dioxinähnlicher PCB bisher nur sehr wenig bekannt war. Inzwischen liegen mehr Daten darüber vor.

(6) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 überprüft die Kommission die Bestimmungen hinsichtlich Dioxine anhand neuer Daten über das Vorkommen von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung dioxinähnlicher PCB in die festzusetzenden Werte.

(7) Alle Unternehmen der Lebensmittel- und Futtermittelherstellungskette müssen auch weiterhin mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür sorgen, dass möglichst wenig Dioxine und PCB in Futter- und Lebensmitteln vorkommen. Entsprechend sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 die geltenden Höchstgehalte bis spätestens 31. Dezember 2006 erneut mit dem Ziel zu überprüfen, diese deutlich abzusenken und nach Möglichkeit Höchstgehalte für weitere Lebensmittel festzusetzen. Um genügend Zeit für die Sammlung von Monitoringdaten zu haben, die für die Festsetzung niedrigerer Werte erforderlich sind, sollte diese Frist verlängert werden.

(8) Es wird vorgeschlagen, Höchstgehalte für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB festzusetzen, die in Toxizitätsäquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Verwendung der WHO-TEF ausgedrückt werden, da dies aus toxikologischer Sicht das am besten geeignete Konzept ist. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, bleiben die bestehenden Dioxinwerte neben den neuen Werten für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB vorerst gültig. Die in Anhang I Abschnitt 5 aufgeführten Lebensmittel müssen in diesem Zeitraum sowohl den Höchstgehalten für Dioxine als auch den Höchstgehalten für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB genügen. Bis 31. Dezember 2008 wird geprüft, ob die Höchstgehaltregelung für Dioxine entfallen kann.

(9) Zur Gewährleistung einer harmonisierten Vorgehensweise bei der Durchsetzung in der gesamten Gemeinschaft ist es äußerst wichtig, dass Analyseergebnisse in einheitlicher Form angegeben und ausgewertet werden. Gemäß der Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln4

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