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Bund

Verordnung (EG) Nr. 178/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Erstellung von Anhang I, in dem die Lebens- und Futtermittelerzeugnisse verzeichnet sind, für die Pestizid-Rückstandshöchstgehalte gelten

(ABl. Nr. L 29 vom 02.02.2006 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates1, insbesondere Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hat die Kommission die Anhänge I, II, III und IV zu dieser Verordnung zu erstellen, da dies Voraussetzung für die Anwendung der Kapitel II, III und V der genannten Verordnung ist.

(2) In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen sind sämtliche Erzeugnisse, für die es gegenwärtig auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene Rückstandshöchstgehalte (RHG) gibt, sowie Erzeugnisse, für die es angezeigt erscheint, harmonisierte RHG anzuwenden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

(5) Für Fisch und ausschließlich zu Futterzwecken bestimmte Kulturen sind bislang noch keine einzelnen Rückstandshöchstgehalte vorgeschrieben worden, und Angaben, die als Grundlage für die Festlegung entsprechender Werte dienen könnten, liegen nicht vor. Es erscheint angemessen, eine ausreichende Zeitspanne vorzusehen, um entsprechende Angaben zu erstellen bzw. einzuholen. Ein Zeitraum von drei Jahren dürfte hierzu genügen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang I zu der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2006

.

  Anhang

"Anhang I
Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs gemäß Artikel 2 Absatz 1

Code-Nummer1 Gruppen, für die die RHG gelten Beispiele für einzelne Erzeugnisse innerhalb der Gruppen, für die die RHG gelten Wissenschaftliche Bezeichnung2 Beispiele für verwandte Arten oder andere mit der Definition abgedeckte Erzeugnisse, für die der gleiche RHG gilt Teile von Erzeugmissen, für die die RHG gelten
0100000 1. Früchte, frisch oder gefroren;
Schalenfrüchte
       
0110000 i) Zitrusfrüchte       Ganzes Erzeugnis
0110010   Grapefruit Citrus paradisi Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo, Ugli und andere Hybriden  
0110020   Orangen Citrus sinensis Bergamotte, Pomeranze,Chinotto und andere Hybriden  
0110030   Zitronen Citrus limon Limone, Zitrone  
0110040   Limetten Citrus aurantifolia    
0110050   Mandarinen Citrus reticulata Clementine, Tangerine und andere Hybriden  
0110990   Sonstige3      
0120000 ii) Nüsse (mit oder ohne Schale)       Ganzes Erzeugnis nach Entfernen der Schale (Esskastanien ausgenommen)
0120010   Mandeln Prunus dulcis    
0120020   Paranüsse Bertholletia excelsa    
0120030   Kaschunüsse Anacardium occidentale    
0120040   Esskastanien Castanea sativa    
0120050   Kokosnüsse Cocos nucifera    
0120060   Haselnüsse Corylus avellana Lambertsnuss  
0120070   Macadamia-Nüsse Macadamia ternifolia    
0120080   Pekannüsse Carya illinoensis    
0120090   Pinienkerne Pinus pinea    
0120100   Pistazien

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