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EU-chronologisch (2006)

Richtlinie 2006/77/EG der Kommission vom 29. September 2006 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Höchstgehalte für organische Chlorverbindungen in Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 271 vom 30.09.2006 S. 53)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2002/32/EG sieht vor, dass die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I festgelegten Höchstwerten liegt, verboten wird.

(2) Bei der Annahme der Richtlinie 2002/32/EG erklärte die Kommission, dass die Bestimmungen des Anhangs I anhand neuester wissenschaftlicher Risikobewertungen und unter Berücksichtigung des Verbots der Verdünnung kontaminierter, die Höchstgehalte überschreitender Erzeugnisse, die zur Verwendung in der Tierernährung bestimmt sind, überprüft würden.

(3) Im Auftrag der Kommission nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) am 9. November 2005 2 ein Gutachten zu Aldrin und Dieldrin an.

(4) Fischfutter, das einen relativ hohen Anteil an Fischölen in der Zusammensetzung hat, enthält signifikante Mengen Aldrin/Dieldrin. Daher ist es angezeigt, die derzeitigen Bestimmungen auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des wissenschaftlichen Gutachtens und der vorliegenden Überwachungsdaten zu ändern.

(5) Im Auftrag der Kommission nahm die EFSa am 20. Juni 2005 3 ein Gutachten zu Endosulfan an.

(6) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des wissenschaftlichen Gutachtens und der vorliegenden Überwachungsdaten ist es angezeigt, den Höchstgehalt für Endosulfan in rohem Pflanzenöl zu ändern, damit in bestimmtem Maße die Konzentration von Endosulfan in rohem Pflanzenöl im Verhältnis zum Gehalt in der Ölsaat berücksichtigt wird.

(7) Im Auftrag der Kommission nahm die EFSa am 4. Juli 2005 ein Gutachten zu Hexachlorcyclohexan (a, ß, y HCH) 4 und am 9. November 2005 ein Gutachten zu Endrin an 5.

(8) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des wissenschaftlichen Gutachtens und der vorliegenden Überwachungsdaten ist keine Änderung der derzeitigen Höchstwerte für Hexachlorcyclohexan und Endrin notwendig.

(9) In Bezug auf Aldrin, Dieldrin, Chlordan, DDT, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol und Hexachlorcyclohexan (HCH) ist der Begriff "Fette" durch "Fette und Öle" zu ersetzen, damit eindeutig festgelegt ist, dass alle Fette und Öle, einschließlich tierischer Fette, Pflanzenöle und Fischöle erfasst sind.

(10) Daher sollte die Richtlinie 2002/32/EG entsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang I zur Richtlinie 2002/32/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. September 2006

__________________
1) ABl. Nr. L 140 vom 30.05.2002 S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/13/EG der Kommission (ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2006 S. 44).

2) Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 9. November 2005 auf Ersuchen der Kommission ein Gutachten bezüglich Aldrin und Dieldrin als unerwünschte Stoffe in Futtermitteln an. http://www.efsa.europa.eu/etc/medialib/efsa/science/contam/ contam_opinions/1251.Par.0001.File.dat/contam_op_ej285_ aldrinanddieldrin_en1.pdf

3) Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) nahm am 20. Juni 2005 auf Ersuchen der Kommission ein Gutachten bezüglich Endosulfan als unerwünschter Stoff in Futtermitteln an. http://www.efsa.europa.eu/etc/medialib/efsa/science/contam/ contam_opinions/1025.Par.0001.File.dat/contam_op_ej234_ endosulfan_en_updated21.pdf

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