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EU 2006, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2006/65/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 198 vom 20.07.2006 S. 11, ber. L 364 S. 92)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse",

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Anschluss an die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie über die Anwendung von permanenten Haarfärbemitteln und das Auftreten von Blasenkrebs ("Use of permanent hair dyes and bladder cancer risk") kam der Wissenschaftliche Ausschuss "Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse" (SCCNFP) zu dem Ergebnis, dass die möglichen Risiken Anlass zur Besorgnis geben. Er empfahl der Kommission, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwendung von chemischen Haarfärbemitteln zu kontrollieren.

(2) Der SCCNFP empfahl des Weiteren eine umfassende Sicherheitsbewertungsstrategie bei Haarfärbemitteln samt Vorschriften für die Prüfung der kosmetischen Inhaltsstoffe von Haarfärbemitteln auf ihre mögliche Genotoxizität/Mutagenität.

(3) Aufgrund der Stellungnahmen des SCCNFP vereinbarte die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern eine Gesamtstrategie zur Regelung von Haarfärbemitteln, der zufolge die Industrie ihre wissenschaftlichen Daten über Haarfärbemittel zur Bewertung durch den SCCNFP vorlegen muss.

(4) Als erster Schritt zur Umsetzung der Strategie wurde entschieden, die permanenten Haarfärbestoffe vorrangig zu behandeln, an deren Verwendung in Haarfärbemitteln im Laufe der öffentlichen Konsultation niemand ausdrücklich Interesse gezeigt hatte. Diese Stoffe sollten daher verboten werden.

(5) Laut Stellungnahme des SCCNFP stellen bestimmte Azofarbstoffe eine Gesundheitsgefahr für den Verbraucher dar. Aus diesem Grund wurden sie aus der Positivliste in Anhang IV der Richtlinie 76/768/EWG gestrichen, in der jene Farbstoffe aufgeführt sind, die in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen. Aus demselben Grund sollte auch ihre Verwendung in Haarfärbemitteln verboten werden.

(6) Für die in Anhang III Teil 2 der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten Haarfärbestoffe, die vorläufig zugelassen sind, sollte die vorläufige Zulassungsdauer verlängert werden.

(7) Die Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

(8) Die Maßnahmen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit ab dem 1. Dezember 2006 weder Hersteller noch Importeure, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, kosmetische Mittel in Verkehr bringen, verkaufen oder dem Endverbraucher zur Verfügung stellen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis 1. September 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem Gebiet der Richtlinie erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 2006

.

  Anhang

Die Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Anhang II werden folgende laufende Nummern 1212 -1233 angefügt.

Laufende Nummer Chemische Bezeichnung CAS-Nr.
"1212 6-Methoxypyridin-2,3-diamindihydrochlorid bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln 94166-62-8
1213 Naphthalin-2,3-diol bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln 92-44-4
1214 1,2,4-Benzoltriamin, N-Phenyl bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln 136-17-4
1215 Pyridin, 3,5-Diamino-2,6-bis(2-Hydroxyethoxy)-, Dihydrochlorid, bei Verwendung als Stoff in Haarfärbemitteln

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