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Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
- Gasverordnung -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 1;
VO (EG) 715/2009 - ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36 Inkrafttretenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Artikel 31 der VO (EG) 715/2009 - Entsrechungstabelle
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt 3 hat einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung eines Erdgasbinnenmarkts geleistet. Um die verbleibenden Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarkts, insbesondere hinsichtlich des Erdgashandels, anzugehen, müssen nun strukturelle Änderungen am Regulierungsrahmen vorgenommen werden. Zusätzliche technische Regeln sind erforderlich, insbesondere hinsichtlich der Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter, die Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen, die Verfahren für das Engpassmanagement und die Anforderungen an die Transparenz.
(2) Die Erfahrung mit der Umsetzung und Überwachung des ersten Pakets von Leitlinien für die gute Praxis, das 2002 vom Europäischen Erdgasregulierungsforum (im Folgenden "Forum" genannt) angenommen wurde, zeigt, dass diese rechtlich durchsetzbar sein müssen, damit die vollständige Umsetzung der in den Leitlinien festgelegten Regeln in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist und damit in der Praxis eine Mindestgarantie für gleiche Marktzugangsbedingungen gegeben ist.
(3) Ein zweites Paket gemeinsamer Regeln mit dem Titel "Zweite Leitlinien für die gute Praxis", wurde auf der Tagung des Forums vom 24. und 25. September 2003 angenommen; das Ziel der vorliegenden Verordnung ist, auf der Grundlage jener Leitlinien Grundprinzipien und Regeln für den Netzzugang und für Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter, für das Engpassmanagement, die Transparenz, den Ausgleich von Mengenabweichungen und den Handel mit Kapazitätsrechten festzulegen.
(4) Artikel 15 der Richtlinie 2003/55/EG gestattet den gleichzeitigen Betrieb eines Fernleitungsnetzes und eines Verteilernetzes durch ein und denselben Betreiber. Die in dieser Verordnung festgelegten Regeln machen somit keine Neuorganisation der nationalen Fernleitungs- und Verteilernetze erforderlich, die den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2003/55/EG und insbesondere Artikel 15 entsprechen.
(5) Hochdruckfernleitungen, die lokale Verteiler an das Erdgasnetz anschließen und nicht in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzt werden, fallen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
(6) Die Kriterien für die Festlegung der Tarife für den Netzzugang müssen angegeben werden, um sicherzustellen, dass sie dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und den Erfordernissen eines gut funktionierenden Binnenmarktes vollständig entsprechen, die erforderliche Netzintegrität in vollem Umfang berücksichtigen und die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene Kapitalrendite umfassen, sowie gegebenenfalls die Tarifvergleiche der Regulierungsbehörden berücksichtigen.
(7) Bei der Berechnung der Tarife für den Netzzugang müssen die Ist-Kosten, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen und transparent sind, sowie die Notwendigkeit, angemessene Kapitalrenditen und Anreize für den Bau neuer Infrastrukturen zu bieten, berücksichtigt werden. In dieser Hinsicht und insbesondere, wenn ein tatsächlicher Leitungswettbewerb zwischen verschiedenen Fernleitungen gegeben ist, sind Tarifvergleiche durch die Regulierungsbehörden als relevante Methode zu berücksichtigen.
(8) Die Verwendung von marktorientierten Verfahren, wie etwa Versteigerungen, zur Festlegung von Tarifen muss mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/55/EG vereinbar sein.
(9) Ein gemeinsamer Mindestbestand an Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter ist nötig, damit in der Praxis in der gesamten Gemeinschaft ein gemeinsamer Mindeststandard für den Netzzugang gegeben und sichergestellt ist, dass die Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter in ausreichendem Umfang kompatibel sind, und damit die aus einem gut funktionierenden Erdgasbinnenmarkt resultierenden Nutzeffekte ausgeschöpft werden können.
(10) Im Kontext des nicht diskriminierenden Netzzugangs für Fernleitungsnetzbetreiber ist unter harmonisierten Transportverträgen nicht zu verstehen, dass die Bedingungen in den Transportverträgen eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers eines Mitgliedstaats mit den Bedingungen in den Transportverträgen eines anderen Fernleitungsnetzbetreibers dieses oder eines anderen Mitgliedstaats identisch sein müssen, es sei denn, dass Mindestanforderungen festgelegt sind, denen alle Transportverträge genügen müssen.
(11) Das Engpassmanagement bei vertraglich bedingten Netzengpässen ist im Hinblick auf die Vollendung des Erdgasbinnenmarktes ein wichtiges Thema. Es müssen gemeinsame Regeln für den Ausgleich zwischen der notwendigen Freigabe ungenutzter Kapazitäten gemäß dem Grundsatz "use it or lose it" einerseits und dem Recht der Kapazitätsinhaber, die Kapazität im Bedarfsfall zu nutzen, andererseits entwickelt werden, wobei gleichzeitig die Liquidität der Kapazitäten verbessert werden muss.
(12) Wenngleich physische Netzengpässe in der Gemeinschaft derzeit selten ein Problem sind, könnten sie in der Zukunft zu einem solchen werden. Daher müssen Grundprinzipien dafür festgelegt werden, wie in solchen Fällen die Kapazitäten auf überlasteten Netzen zugewiesen werden.
(13) Für den tatsächlichen Zugang zu den Erdgasnetzen benötigen die Netznutzer Informationen insbesondere über die technischen Anforderungen und die verfügbare Kapazität, damit sie die Geschäftsmöglichkeiten wahrnehmen können, die im Rahmen des Binnenmarktes entstehen. Für solche Transparenzanforderungen sind gemeinsame Mindeststandards erforderlich. Die Veröffentlichung solcher Informationen kann auf unterschiedliche Weise, auch mit elektronischen Mitteln erfolgen.
(14) Von den Fernleitungsnetzbetreibern betriebene, nicht diskriminierende und transparente Ausgleichssysteme für Erdgas sind wichtige Mechanismen, insbesondere für neue Marktteilnehmer, die möglicherweise größere Schwierigkeiten als bereits in einem relevanten Markt etablierte Unternehmen haben, ihr gesamtes Verkaufsportfolio auszugleichen. Daher müssen Regeln festgelegt werden, die gewährleisten, dass die Fernleitungsnetzbetreiber solche Mechanismen in einer Weise handhaben, die mit nicht diskriminierenden, transparenten und effektiven Netzzugangsbedingungen vereinbar ist.
(15) Der Handel mit primären Kapazitätsrechten spielt bei der Entwicklung eines wettbewerbsoffenen Marktes und für die Entstehung von Liquidität eine wichtige Rolle. Diese Verordnung sollte daher Grundregeln hierfür festlegen.
(16) Um ein angemessenes Maß an Liquidität auf dem Kapazitätsmarkt zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass Unternehmen, die Kapazitätsrechte erwerben, diese an andere zugelassene Unternehmen verkaufen können. Dieser Ansatz steht jedoch einem System nicht entgegen, in dem vertraglich festgelegt ist, dass während eines bestimmten, auf nationaler Ebene vorgegebenen Zeitraums nicht genutzte Kapazitäten dem Markt verbindlich wieder zur Verfügung gestellt werden.
(17) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Einhaltung der Regeln dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen Leitlinien gewährleisten.
(18) In den Leitlinien im Anhang dieser Verordnung sind spezielle, ausführliche Umsetzungsregeln festgelegt, die auf den Zweiten Leitlinien für die gute Praxis beruhen. Diese Regeln werden im Laufe der Zeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der nationalen Erdgasnetze gegebenenfalls weiterzuentwickeln sein.
(19) Wenn die Kommission Änderungen der im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Leitlinien vorschlägt, sollte sie sicherstellen, dass alle von diesen Leitlinien betroffenen und durch Fachverbände vertretenen einschlägigen Kreise und die Mitgliedstaaten zuvor im Rahmen des Forums angehört werden, und sollte von der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas sachdienliche Beiträge anfordern.
(20) Die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden sollten dazu verpflichtet sein, der Kommission einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen. Informationen dieser Art sollten von der Kommission vertraulich behandelt werden.
(21) Diese Verordnung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen Leitlinien berühren nicht die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft.
(22) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4 erlassen werden.
(23) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gerechter Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung nicht diskriminierender Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen unter Berücksichtigung der Besonderheiten nationaler und regionaler Märkte, um das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts sicherzustellen.
Dieses Ziel umfasst die Festlegung von harmonisierten Grundsätzen für die Tarife oder für die bei ihrer Berechnung zugrunde gelegten Methoden, für den Zugang zum Netz, die Einrichtung von Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter und harmonisierte Grundsätze für die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement, die Festlegung der Anforderungen an die Transparenz, Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen und Ausgleichsentgelte sowie die Erleichterung des Kapazitätshandels.
(2) Die Mitgliedstaaten können in Einklang mit der Richtlinie 2003/55/EG eine Rechtspersönlichkeit oder Stelle einrichten, die eine oder mehrere der normalerweise dem Fernleitungsnetzbetreiber zugewiesenen Funktionen übernimmt, der die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen hat.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(2) Ferner gelten die für die Anwendung dieser Verordnung einschlägigen Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2003/55/EG mit Ausnahme der Begriffsbestimmung von "Fernleitung" in Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2003/55/EG .
Artikel 3 Tarife für den Netzzugang
(1) Die von den Regulierungsbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2003/55/EG genehmigten Tarife oder Methoden zu ihrer Berechnung, die die Fernleitungsnetzbetreiber anwenden, sowie die gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Richtlinie veröffentlichten Tarife müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzintegrität und deren Verbesserung Rechnung tragen, die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene Kapitalrendite umfassen, sowie gegebenenfalls die Tarifvergleiche der Regulierungsbehörden berücksichtigen. Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen nicht diskriminierend angewandt werden.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Tarife auch mittels marktorientierter Verfahren wie Versteigerungen festgelegt werden können, vorausgesetzt, dass diese Verfahren und die damit verbundenen Einkünfte von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.
Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen den effizienten Gashandel und Wettbewerb erleichtern, während sie gleichzeitig Quersubventionen zwischen den Netznutzern vermeiden und Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Fernleitungsnetze bieten.
(2) Durch die Tarife für den Netzzugang darf weder die Marktliquidität eingeschränkt noch der Handel über die Grenzen verschiedener Fernleitungsnetze hinweg verzerrt werden. Hemmen Unterschiede der Tarifstrukturen oder der Ausgleichsmechanismen den Handel zwischen Fernleitungsnetzen, so arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 der Richtlinie 2003/55/EG in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen nationalen Behörden aktiv auf die Konvergenz der Tarifstrukturen und der Entgelterhebungsgrundsätze hin, auch im Zusammenhang mit Ausgleichsregelungen.
Artikel 4 Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter
(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber
(2) Transportverträge, die mit unüblichen Anfangsterminen oder mit einer kürzeren Laufzeit als der eines Jahresstandardtransportvertrags unterzeichnet werden, dürfen nicht zu willkürlich höheren oder niedrigeren Tarifen führen, die nicht gemäß den Grundsätzen des Artikels 3 Absatz 1 den Marktwert der Dienstleistung widerspiegeln.
(3) Gegebenenfalls können Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter unter dem Vorbehalt angemessener Garantien der Netznutzer bezüglich ihrer Kreditwürdigkeit erbracht werden. Diese Garantien dürfen keine ungerechtfertigten Marktzugangshemmnisse darstellen und müssen nicht diskriminierend, transparent und verhältnismäßig sein.
Artikel 5 Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement
(1) Den Marktteilnehmern wird in allen in Artikel 6 Absatz 3 genannten maßgeblichen Punkten die größtmögliche Kapazität zur Verfügung gestellt, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten Netzbetrieb geachtet wird.
(2) Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen nicht diskriminierende und transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen und setzen diese um; diese müssen
(3) Schließen Fernleitungsnetzbetreiber neue Transportverträge ab oder handeln sie laufende Verträge neu aus, so berücksichtigen diese Verträge folgende Grundsätze:
(4) Bleiben Kapazitäten im Rahmen bestehender Transportverträge ungenutzt und entsteht ein vertraglich bedingter Engpass, so wenden die Fernleitungsnetzbetreiber Absatz 3 an, es sei denn, dadurch würde gegen die Anforderungen bestehender Transportverträge verstoßen. Würde dadurch gegen bestehende Transportverträge verstoßen, so richten die Fernleitungsnetzbetreiber nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 ein Gesuch an die Netznutzer für die Nutzung der ungenutzten Kapazität auf dem Sekundärmarkt.
(5) Im Falle physischer Engpässe wenden die Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls die Regulierungsbehörden nicht diskriminierende, transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen an.
Artikel 6 Transparenzanforderungen
(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen ausführliche Informationen über die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen Bedingungen sowie die technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen.
(2) Zur Sicherstellung transparenter, objektiver, nicht diskriminierender Tarife und zur Erleichterung einer effizienten Nutzung des Erdgasnetzes, veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber oder die zuständigen nationalen Behörden angemessen und ausreichend detaillierte Informationen über die Tarifbildung, die entsprechenden Methoden und die Tarifstruktur.
(3) Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen veröffentlicht jeder Fernleitungsnetzbetreiber für alle maßgeblichen Punkte, einschließlich Ein- und Ausspeisepunkte, regelmäßig und kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise numerische Informationen über die technischen, kontrahierten und verfügbaren Kapazitäten.
(4) Die maßgeblichen Punkte eines Fernleitungsnetzes, zu denen Informationen zu veröffentlichen sind, werden von den zuständigen Behörden nach Konsultation der Netznutzer genehmigt.
(5) Ist ein Fernleitungsnetzbetreiber der Ansicht, dass er aus Gründen der Vertraulichkeit nicht berechtigt ist, alle erforderlichen Daten zu veröffentlichen, so ersucht er die zuständigen Behörden, die Einschränkung der Veröffentlichung für den betreffenden Punkt oder die betreffenden Punkte zu genehmigen.
Die zuständigen Behörden erteilen oder verweigern die Genehmigung auf Einzelfallbasis, wobei sie insbesondere der Notwendigkeit des legitimen Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und dem Ziel der Schaffung eines wettbewerbsoffenen Erdgasbinnenmarkts Rechnung tragen. Wird die Genehmigung erteilt, so wird die verfügbare Kapazität ohne die Angabe der numerischen Daten, die der Vertraulichkeit zuwiderlaufen würden, veröffentlicht.
Eine Genehmigung im Sinne dieses Absatzes wird nicht erteilt, wenn drei oder mehr Netznutzer Kapazität an demselben Punkt kontrahiert haben.
(6) Die Fernleitungsnetzbetreiber machen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen in sinnvoller, quantifizierbar deutlicher und leicht zugänglicher Weise ohne Diskriminierung bekannt.
Artikel 7 Ausgleichsregeln und Ausgleichsentgelte
(1) Die Ausgleichsregeln werden auf gerechte, nicht diskriminierende und transparente Weise konzipiert und beruhen auf objektiven Kriterien. Die Ausgleichsregeln spiegeln die tatsächlichen Netzerfordernisse unter Berücksichtigung der dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung stehenden Ressourcen wider.
(2) Im Falle nicht marktorientierter Ausgleichssysteme werden die Toleranzwerte in einer Weise bestimmt, die entweder dem saisonalen Charakter entspricht oder zu einem Toleranzwert führt, der höher ist als der sich aus dem saisonalen Charakter ergebende Toleranzwert, und die die tatsächlichen technischen Möglichkeiten des Fernleitungsnetzes widerspiegelt. Die Toleranzwerte spiegeln die tatsächlichen Netzerfordernisse unter Berücksichtigung der dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung stehenden Ressourcen wider.
(3) Die Ausgleichsentgelte sind nach Möglichkeit kostenorientiert und bieten angemessene Anreize für die Netznutzer, ihre Ein- und Ausspeisung von Erdgas auszugleichen. Sie vermeiden Quersubventionen zwischen den Netznutzern und behindern nicht den Markteintritt neuer Marktteilnehmer.
Die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsentgelte sowie die endgültigen Tarife werden von den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls dem Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht.
(4) Die Fernleitungsnetzbetreiber können Strafentgelte von den Netznutzern erheben, deren Einspeisung in das und Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz nicht gemäß den in Absatz 1 genannten Ausgleichsregeln ausgeglichen ist.
(5) Strafentgelte, die die tatsächlich entstandenen Ausgleichskosten, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen und transparent sind, übersteigen, werden bei der Tarifgestaltung in einer Weise berücksichtigt, die nicht das Interesse am Ausgleich mindert, und von den zuständigen Behörden genehmigt.
(6) Damit die Netznutzer rechtzeitig Abhilfemaßnahmen ergreifen können, stellen die Fernleitungsnetzbetreiber ausreichende, rechtzeitig erscheinende und zuverlässige Online-Informationen über den Ausgleichsstatus der Netznutzer bereit. Der Stand der bereitgestellten Informationen spiegelt den Informationsstand wider, über den die Fernleitungsnetzbetreiber verfügen. Sofern Entgelte für die Bereitstellung von Informationen dieser Art erhoben werden, werden diese Entgelte von den zuständigen Behörden genehmigt und vom Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Fernleitungsnetzbetreiber bemühen, die Ausgleichssysteme zu harmonisieren und die Strukturen und die Höhe der Ausgleichsentgelte zu straffen, um den Erdgashandel zu erleichtern.
Artikel 8 Handel mit Kapazitätsrechten
Jeder Fernleitungsnetzbetreiber ergreift angemessene Maßnahmen, damit Kapazitätsrechte frei gehandelt werden können und dieser Handel erleichtert wird. Jeder Betreiber entwickelt auf dem Primärmarkt harmonisierte Transportverträge und Verfahren, um den sekundären Kapazitätshandel zu erleichtern, und anerkennt den Transfer primärer Kapazitätsrechte, sofern dieser durch die Netznutzer mitgeteilt wurde. Die harmonisierten Transportverträge und Verfahren werden den Regulierungsbehörden mitgeteilt.
Artikel 9 Leitlinien
(1) Gegebenenfalls bestimmen Leitlinien, die für das zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung sorgen, Folgendes:
(2) Leitlinien zu den in Absatz 1 aufgeführten Punkten sind im Anhang enthalten. Sie können von der Kommission geändert werden; dies geschieht nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren.
(3) Die Anwendung und Änderung von Leitlinien, die gemäß dieser Richtlinie angenommen wurden, spiegelt die Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen wider und erfordert daher keine einheitlichen detaillierten Bedingungen für den Netzzugang Dritter auf Gemeinschaftsebene. Es können jedoch Mindestanforderungen festgelegt werden, um nicht diskriminierende und transparente Netzzugangsbedingungen zu erreichen, die für einen Erdgasbinnenmarkt erforderlich sind und die dann unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen entsprechend angewandt werden können.
Artikel 10 Regulierungsbehörden
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung sorgen die nach Artikel 25 der Richtlinie 2003/55/EG eingerichteten Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten für die Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß Artikel 9 dieser Verordnung angenommenen Leitlinien.
Soweit angebracht, arbeiten sie untereinander und mit der Kommission zusammen.
Artikel 11 Übermittlung von Informationen
Die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung alle für die Zwecke des Artikels 9 erforderlichen Informationen.
Unter Berücksichtigung der Komplexität der angeforderten Informationen und der Dringlichkeit, mit der sie benötigt werden, setzt die Kommission eine angemessene Frist für die Übermittlung der Informationen.
Artikel 12 Recht der Mitgliedstaaten, detailliertere Maßnahmen vorzusehen
Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Mitgliedstaaten, Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die detailliertere Bestimmungen als diese Verordnung und die in Artikel 9 genannten Leitlinien enthalten.
Artikel 13 Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis zum 1. Juli 2006 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen, die diese betreffen.
(2) Sanktionen nach Absatz 1 sind nicht strafrechtlicher Art.
Artikel 14 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 30 der Richtlinie 2003/55/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/ 468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 15 Bericht der Kommission 25
Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Verordnung. In ihrem Bericht nach Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2003/55/EG berichtet die Kommission auch über die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, in welchem Umfang die Verordnung nicht diskriminierende und kostenorientierte Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen gewährleisten und somit einen Beitrag zur Wahlmöglichkeit für die Kunden in einem gut funktionierenden Binnenmarkt und zur langfristigen Versorgungssicherheit leisten konnte. Der Bericht kann erforderlichenfalls geeignete Vorschläge und/ oder Empfehlungen enthalten.
Artikel 16 Ausnahmeregelungen Diese Verordnung gilt nicht für
Artikel 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2006 mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 2 Satz 2, der ab dem 1. Januar 2007 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 28. September 2005.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. April 2004 (ABl. C 104 E vom 30.04.2004 S. 306), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. November 2004 (ABl. C 25 E vom 01.02.2005 S. 44) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. März 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 12. Juli 2005.
3) ABl. L 176 vom 15.07.2003 S. 57.
4) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
Leitlinien für | Anhang |
1. Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter,
2. Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen, Engpassmanagementverfahren und ihre Anwendung bei vertraglich bedingten Engpässen und
3. Die Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, die Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte und der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen.
1. Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter
2. Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen, Engpassmanagementverfahren und ihre Anwendung bei vertraglich bedingten Engpässen
2.1 Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement
Die Fernleitungsnetzbetreiber konsultieren die Netznutzer zu den Verfahren vor deren Anwendung und vereinbaren die Verfahren mit der Regulierungsbehörde.
2.2 Engpassmanagement bei vertraglich bedingten Engpässen
3. Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen
3.1 Definition der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen
Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens die folgenden Informationen über ihre Netze und Dienstleistungen:
3.2 Definition aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte Zu den maßgeblichen Punkten gehören mindestens:
3.3 Für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichende Informationen und Zeitplan für die Veröffentlichung dieser Informationen
ENDE | |
(Stand: 29.07.2024)
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