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Bund

Verordnung (EG) Nr. 782/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Ergebnisse der Abfallstatistik

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 131 vom 25.05.2005 S. 26;
VO (EG) Nr. 973/2007 - ABl. Nr. L 216 vom::21.08.2007 S. 10)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik 1, insbesondere auf Artikel 6 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission die zur Durchführung der genannten Verordnung erforderlichen Maßnahmen festlegen.

(2) Gemäß Artikel 6 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 muss die Kommission das geeignete Format festlegen, in dem die Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln sind.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates 2 eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Das geeignete Format für die Übermittlung der Ergebnisse der Abfallstatistik an die Kommission (Eurostat) ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Die Mitgliedstaaten verwenden dieses Format für die Daten des Bezugsjahres 2004 und der nachfolgenden Jahre.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 verlangten Daten und Metadaten in elektronischer Form in einem von der Kommission (Eurostat) vorgeschlagenen Standardaustauschformat.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2005

.

  Format für die Übermittlung der Ergebnisse der Abfallstatistik Anhang

Die Daten sind auf systemunabhängige Weise und in einem von der Kommission (Eurostat) vorgeschlagenen Standardaustauschformat zu übermitteln.

Die Datenreihen

Der von der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik abgedeckte Bereich umfasst fünf Datenreihen:

Für jede Reihe ist eine Datei zu übermitteln. Der Dateiname besteht aus sechs Teilen:

Bereich 5 Wert: WASTE
Reihe 5 GENER, INCIN, RECOV, DISPO, REGIO
Periodizität 2 Wert: A2
Ländercode 2 Ländercode aus zwei Buchstaben (siehe Liste A)
Jahr 4 Bezugsjahr (erstes Bezugsjahr 2004)
Zeitraum 4 Wert: 0000 (Null, Null, Null, Null) für Jahresdaten

Die einzelnen Teile des Dateinamens werden durch einen "Unterstrich" getrennt. Ein textbasiertes Format ist zu verwenden. Beispiel: Die Datenreihe über das Abfallaufkommen Belgiens im Jahr 2004 erhält den Dateinamen WASTE_GENER_A2_BE_2004_0000.

Fehlende Werte

Es gibt keine fehlenden Werte in den Klassifizierungsvariablen (Abfallkategorie, Wirtschaftszweig, NUTS-2-Region, Art der Abfallbehandlungsanlage). Für jede Kombination der Klassifizierungsvariablen sollten Datensätze geliefert werden. Alle Datensätze, in denen die Kombination nicht auftritt, sollten mit einem auf 0 (Null) gesetzten Wert eingesandt werden. Datensätze, für die keine Daten vorliegen, sollten dennoch geliefert und mit dem als "fehlend" codierten Wert (Buchstabe "M" für "missing") versehen werden. Fehlende Werte müssen im Qualitätsbericht erläutert werden; sie könnten beispielsweise auf die angewandte Methodik zurückzuführen sein. Es ist wichtig, dass zwischen tatsächlichen Nullwerten und fehlenden Werten unterschieden wird, da mit fehlenden Daten keine Aggregate berechnet werden können. Ist eine Kombination aus logischen Gründen nicht möglich, sollte die Zelle mit dem Code "L" versehen werden; dies wäre beispielsweise der Fall bei Schlämmen von Industrieabwässern aus Haushalten. Um Übereinstimmungskontrollen und Fehlerkorrekturen zu erleichtern, sollten auch die Gesamtwerte übermittelt werden.

Geheimhaltung

Vertrauliche Daten sollten mit der Kennzeichnung "vertraulich" übermittelt werden. Welche Daten als vertraulich einzustufen sind, wird von der nationalen Geheimhaltungspolitik bestimmt. Im Allgemeinen können Informationen als vertraulich gelten, wenn die Identität des Auskunftgebers offen gelegt werden könnte. Dies ist der Fall, wenn Informationen auf den Angaben eines oder zweier Auskunftgeber beruhen oder wenn einer oder zwei Auskunftgeber die Daten dominieren. Daten von Behörden werden in der Regel nicht als vertraulich betrachtet.

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