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Regelwerk, EU-chronologisch (2005)

Verordnung (EG) Nr. 712/2005 der Kommission vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Lasalocid sowie Ammonium- und Natriumsalze von Bituminosulfonaten

(ABl. Nr. L 120 vom 12.05.2005 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf die Artikel 2 und 3 sowie auf Artikel 4 Unterabsatz 3,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

(2) Der Stoff Lasalocid sollte für Geflügel in Anhang I aufgenommen werden, außer für Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(3) Die Stoffe Ammonium- und Natriumsalze von Bituminosulfonaten sind für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugerarten in Anhang II aufgenommen worden, außer für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Der Eintrag für diese Stoffe sollte auf Milchvieh erweitert werden.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte daher geändert werden.

(5) Bis zur Anwendbarkeit dieser Verordnung sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel 2 erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 11. Juli 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

.

  Anhang

A. Der folgende Stoff wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2377/90 aufgenommen (Verzeichnis der pharmakologisch wirksamen Stoffe, für die Rückstandshöchstmengen festgesetzt sind).

2. Mittel gegen Parasiten

2.4 Mittel gegen Protozoen

2.4.4 Ionophore

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e Marker-Rückstand Tierart MRL Zielgewebe
"Lasalocid Lasalocid A Geflügel1 20 µg/kg Muskel
      100 µg/kg Haut + Fett
      100 µg/kg Leber
      50 µg/kg Nieren
1) Nicht für Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind."

B. Der folgende Stoff wird in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2377/90 aufgenommen (Verzeichnis der Stoffe, für die keine Höchstmengen für Rückstände gelten)

2. Organische Verbindungen

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e Tierart
"Ammonium- und Natriumsalze von Bituminosulfonaten alle Lebensmittel liefernden Säugerarten1
1) Nur zur topischen Anwendung.≪

________________________ 

1) L 224 vom 18.08.1990 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 75/2005 (ABl. Nr. L 15 vom 19.01.2005 S. 3).

2) L 311 vom 28.11.2001 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28

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