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Bund

Verordnung (EG) Nr. 642/2005 der Kommission vom 27. April 2005 über Prüf- und Informationsanforderungen an Importeure und Hersteller bestimmter prioritärer Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Risiken chemischer Altstoffe

(ABl. Nr. L 107 vom 28.04.2005 S. 14)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Risiken chemischer Altstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 bestimmten Berichterstatter haben die durch die Hersteller bzw. Importeure vorgelegten Informationen über bestimmte prioritäre Stoffe ausgewertet. Nach Rücksprache mit den betreffenden Herstellern bzw. Importeuren wurde beschlossen, dass diese für die Risikobewertung weitere Angaben vorlegen und weitere Prüfungen durchführen sollten.

(2) Die zur Bewertung der betreffenden Stoffe benötigten Informationen können nicht bei früheren Herstellern oder Importeuren eingeholt werden. Nach Prüfung durch die Hersteller bzw. Importeure wurde von diesen festgestellt, dass Tierversuche nicht durch Alternativverfahren ersetzt oder eingeschränkt werden können.

(3) Daher sollten Hersteller bzw. Importeure prioritärer Stoffe aufgefordert werden, weitere Informationen über diese Stoffe vorzulegen und weitere Versuche durchzuführen. Bei diesen Prüfungen sollten die der Kommission von den Berichterstattern vorgelegten Protokolle verwendet werden.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Hersteller bzw. Importeure der im Anhang aufgeführten Stoffe, die gemäß den Artikeln 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 Angaben übermittelt haben, legen die im Anhang genannten Informationen vor, führen die dort aufgeführten Tests durch und übermitteln die Ergebnisse den betreffenden Berichterstattern.

Die Prüfungen werden gemäß den von den Berichterstattern genannten Protokollen durchgeführt.

Die Ergebnisse sind innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen vorzulegen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. April 2005

.

  Anhang
Nr. EINECS-Nr. CAS-Nr. Bezeichnung des Stoffes Berichter-
statter
Prüf-/Informationsanforderungen Frist gerechnet ab Inkrafttreten dieser Verordnung
1 201-245-8 80-05-7 4,4'-Isopropylidenedi- phenol 1 UK Langzeitstudie zu hormonellen Auswirkungen bei Fischen mit Untersuchung der Auswirkungen auf die Spermatogenese 18 Monate
Langzeittoxizitätsstudie mit einer geeigneten Süßwasserschneckenart 18 Monate
Zwei-Generationen-Studie an Mäusen mit 4,4'-Isopropylidenediphenol gemäß OECD-Richtlinie 416 (mit spezifischen Änderungen) 39 Monate
2 203-545-4 108-05-4 Vinylacetat 2 D Weitere Angaben über Aufbau und Charakteristika von Polymerisationsanlagen und Informationen zu Abluftreinigungstechnologien repräsentativer Anlagen 6 Monate
3 202-627-7 98-01-1 2-Furaldehyd 3 NL Langzeittoxizitätsstudie an Fischen 6 Monate
Langzeittoxizitätsstudie an Daphnia 6 Monate
4 201-622-7 85-68-7 Benzylbutylphthalat 1 N Daten zu Ableitungen in die Wupper aus allen Emissionsquellen 12 Monate
Begasungstest an Pflanzen 12 Monate
Langzeitstudie an Fischen zu Auswirkungen auf Hormonhaushalt und Fortpflanzungsfähigkeit 12 Monate
Messprogramm lokaler Luftkonzentrationen in der Nähe von Produktionsanlagen für Bodenbeläge und Dichtstoffe 12 Monate
5

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