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Regelwerk, EU 2005

Empfehlung 2005/251/EG der Kommission vom 11. März 2005 über die Europäische Charta für Forscher und einen Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern

(ABl. Nr. L 75 vom 22.03.2005 S. 67)



Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 165,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hielt es im Januar 2000 1 für erforderlich, den Europäischen Forschungsraum als Stütze für das künftige Handeln der Kommission in diesem Bereich einzurichten, um die europäische Forschungspolitik zu festigen und ihr eine Struktur zu geben.

(2) Der Europäische Gipfel von Lissabon setzte der Gemeinschaft das Ziel, bis zum Jahr 2010 zur wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaft in der Welt zu werden.

(3) Der Rat hat Fragen im Zusammenhang mit dem Beruf und der Laufbahn von Forschern im Europäischen Forschungsraum in seiner Entschließung vom 10. November 2003 2 behandelt und insbesondere die Absicht der Kommission begrüßt, auf die Erstellung einer Charta der Europäischen Forscher und eines Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern hinzuarbeiten.

(4) Der mögliche Mangel an Forschern 3, vor allem in bestimmten wichtigen Fachbereichen, wird die Innovationskraft, das Wissenspotenzial und das Produktivitätswachstum der EU in naher Zukunft ernsthaft bedrohen und möglicherweise die Erreichung der Ziele von Lissabon und Barcelona behindern. Aus diesem Grund muss Europa seine Attraktivität für Forscher entscheidend verbessern und die Beteiligung von Forscherinnen stärken, indem die notwendigen Rahmenbedingungen für stabilere und attraktivere Laufbahnen im FuE-Bereich geschaffen werden 4.

(5) Ausreichende, gut ausgebildete Humanressourcen in der FuE bilden den Eckpfeiler für die Weiterentwicklung wissenschaftlicher Kenntnisse und für technologischen Fortschritt, wodurch die Lebensqualität erhöht, das Wohlergehen der europäischen Bürger gesichert und zu Europas Wettbewerbsfähigkeit beigetragen werden kann.

(6) Neue Instrumente für die Laufbahnentwicklung von Forschern sollten eingeführt und in die Praxis umgesetzt werden und so zur Verbesserung der Karriereaussichten für Forscher in Europa beitragen.

(7) Verbesserte und transparentere Karriereaussichten tragen auch dazu bei, dass die Öffentlichkeit eine positive Einstellung gegenüber dem Beruf des Forschers entwickelt, und ermuntern damit mehr junge Leute, eine Laufbahn in der Forschung einzuschlagen.

(8) Letztlich besteht das politische Ziel dieser Empfehlung darin, zur Entwicklung eines attraktiven, offenen und beständigen europäischen Arbeitsmarktes für Forscher beizutragen, dessen Rahmenbedingungen die Einstellung und Weiterbeschäftigung hoch qualifizierter Forscher in Umgebungen ermöglichen, die effektiver Leistung und Produktivität förderlich sind.

(9) Die Mitgliedstaaten sollten danach streben, den Forschern in allen Etappen ihrer Laufbahn Systeme für die beständige Weiterentwicklung ihrer Karriere anzubieten, unabhängig von ihrer vertraglichen Situation und der eingeschlagenen FuE-Laufbahn; ferner sollten sie dafür sorgen, dass Forscher als Berufsgruppe und als integraler Teil der Einrichtungen, in denen sie arbeiten, behandelt werden.

(10) Obschon die Mitgliedstaaten erhebliche Anstrengungen unternommen haben, um verwaltungstechnische und rechtliche Hindernisse für die geografische und sektorüberschreitende Mobilität zu überwinden, bestehen viele dieser Hindernisse fort.

(11) Alle Formen von Mobilität sollten als Teil einer umfassenden Humanressourcenpolitik in der FuE auf einzelstaatlicher, regionaler und institutioneller Ebene gestärkt werden.

(12) Der Wert aller Formen von Mobilität muss bei den Systemen zur Beurteilung und Weiterentwicklung der Laufbahn von Forschern in vollem Umfang anerkannt werden, damit gewährleistet ist, dass eine solche Erfahrung ihrem beruflichen Werdegang förderlich ist.

(13) Bei der Entwicklung einer schlüssigen Laufbahn- und Mobilitätspolitik für Forscher, die in die Europäische Union kommen 5 oder sie verlassen, ist der Lage in Entwicklungsländern und Regionen innerhalb und außerhalb Europas Rechnung zu tragen, damit der Ausbau von Forschungskapazitäten innerhalb der Europäischen Union nicht auf Kosten der weniger entwickelten Länder oder Regionen erfolgt.

(14) Förderer oder Arbeitgeber von Forschern sollten als diejenigen, die über ihre Einstellung entscheiden, dafür verantwortlich sein, Forschern offene, transparente und international vergleichbare Auswahl- und Einstellungsverfahren zu bieten.

(15) Die Gesellschaft sollte die Verantwortung und den Professionalismus, den Forscher bei der Ausführung ihrer Arbeiten in den verschiedenen Etappen ihrer Laufbahn und in ihrer facettenreichen Rolle als am Wissen Tätige, Leiter, Projektkoordinatoren, Manager, Betreuer, Mentoren, Laufbahnberater oder Wissenschaftsvermittler unter Beweis stellen, in vollem Umfang anerkennen.

(16) Diese Empfehlung geht davon aus, dass Arbeitgebern oder Förderer von Forschern an erster Stelle dazu verpflichtet sind, die jeweiligen nationalen, regionalen beziehungsweise sektorspezifischen Rechtsvorschriften einzuhalten.

(17) Diese Empfehlung gibt Mitgliedstaaten, Arbeitgebern, Förderern und Forschern ein wertvolles Instrument an die Hand, mit dem sie auf freiwilliger Basis weitere Initiativen für die Verbesserung und Konsolidierung der Karriereaussichten von Forschern in der Europäischen Union und für die Schaffung eines offenen Arbeitsmarktes für Forscher ergreifen können.

(18) Die in dieser Empfehlung enthaltenen allgemeinen Grundsätze und Anforderungen sind das Ergebnis einer öffentlichen Anhörung, in die die Mitglieder der Leitungsgruppe Humanressourcen und Mobilität umfassend einbezogen worden sind -

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