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Regelwerk, EU-chronologisch (2005)

Empfehlung 2005/178/EG der Kommission vom 1. März 2005 betreffend ein koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für das Jahr 2005 zur Sicherung der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs sowie betreffend nationale Kontrollprogramme für das Jahr 2006

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 61 vom 08.03.2005 S. 31)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b),

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 2, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß den Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG sollte die Kommission schrittweise auf ein System hinarbeiten, mit dem sich abschätzen lässt, welche Pestizidmengen tatsächlich mit der Nahrung aufgenommen werden. Damit realistische Schätzungen möglich sind, sollten Daten über die Kontrolle der Pestizidrückstände in mehreren Nahrungsmitteln zur Verfügung stehen, die Hauptbestandteile der europäischen Ernährung darstellen. Es wird allgemein anerkannt, dass die europäische Ernährung im Wesentlichen aus etwa 20-30 Nahrungsmitteln besteht. Angesichts der nationalen finanziellen Mittel für die Kontrolle von Pestizidrückständen können die Mitgliedstaaten jedes Jahr im Rahmen eines koordinierten Kontrollprogramms lediglich Proben von acht Produkten analysieren. Die Verwendung von Pestiziden zeigt Veränderungen in Dreijahreszyklen. Die einzelnen Pestizide sollten daher in der Regel in Dreijahreszyklen an 20-30 Nahrungsmitteln kontrolliert werden.

(2) Im Jahr 2005 sollten die Rückstände der unter die vorliegende Empfehlung fallenden Schädlingsbekämpfungsmittel kontrolliert werden, weil die dabei gewonnen Daten für die Abschätzung der tatsächlichen Aufnahme über die Nahrung verwendet werden können.

(3) Um die Zahl der Probenahmen in den einzelnen koordinierten Kontrollprogrammen festzulegen, ist ein systematisches statistisches Vorgehen erforderlich. Ein solches Verfahren ist von der Codex-Alimentarius-Kommission erarbeitet worden 3. Mit dessen Hilfe lässt sich auf der Grundlage einer binomischen Wahrscheinlichkeitsverteilung berechnen, dass die Untersuchung von 613 Proben mit mehr als 99 %iger Wahrscheinlichkeit zum Nachweis einer Probe führt, die Pestizidrückstände über der Nachweisgrenze (LOD) aufweist, wenn weniger als 1 % der Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs Rückstände über der LOD enthält. Die Probenahmen sollten im Verhältnis zu den Bevölkerungs- und Verbraucherzahlen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, wobei mindestens zwölf Proben pro Produkt und Jahr zu nehmen sind.

(4) Auf der Website der Kommission sind Leitlinien für Qualitätskontrollverfahren für die Analyse von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen veröffentlicht 4. Es wurde vereinbart, dass diese Leitlinien so weit wie möglich in den Analyselaboratorien der Mitgliedstaaten angewandt und unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den Kontrollprogrammen kontinuierlich überarbeitet werden sollten.

(5) Gemäß den Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG müssen die Mitgliedstaaten die Kriterien für die Aufstellung ihrer nationalen Inspektionsprogramme angeben. Diese Informationen sollen enthalten: die Kriterien, nach denen die Zahl der zu nehmenden Proben und der durchzuführenden Analysen bestimmt wurde, sowie die verwendeten Zahlenwerte und die Kriterien für die Festsetzung dieser Zahlenwerte; Angaben über die Zulassung von Prüflaboratorien nach der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung 5, die Anzahl und die Art der Überschreitungen und die getroffenen Maßnahmen.

(6) Die Höchstgehalte in Babynahrung sind im Einklang mit Artikel 6 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 6 und mit Artikel 6 der Richtlinie 96/5/EG, Euratom der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 7 festgelegt worden.

(7) Die Ergebnisse der Kontrollprogramme eignen sich besonders für die Bearbeitung, Speicherung und Übertragung durch elektronische Datenverarbeitungsverfahren. Für die Weitergabe von Daten von den Mitgliedstaaten an die Kommission per E-Mail sind Formate entwickelt worden. Die Mitgliedstaaten dürften ihre Berichte daher in dem Standardformat an die Kommission übermitteln können. Die Weiterentwicklung solcher Standardformate erfolgt günstigerweise auf der Grundlage von Leitlinien, die von der Kommission aufzustellen sind.

(8) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

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