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Regelwerk, EU-chronologisch (2005)

Verordnung (EG) Nr. 78/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 hinsichtlich Schwermetallen

(ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2005 S. 43)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 2 der Kommission legt Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln fest. Diese Verordnung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 221/2002 der Kommission 3 geändert wurde, enthält Höchstgehalte für die Schwermetalle Blei, Cadmium und Quecksilber.

(2) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es unerlässlich, den Gehalt an Kontaminanten auf gesundheitlich unbedenkliche Werte zu begrenzen. Die Höchstgehalte für Blei, Cadmium und Quecksilber müssen sicher sein und so niedrig angesetzt werden, wie dies im Wege der guten Praxis bei der Herstellung oder in der Land- bzw. Fischereiwirtschaft vernünftigerweise zu erreichen ist. Aufgrund neuer Erkenntnisse darüber, ob die Einhaltung der Höchstgehalte bei bestimmten im Wasser lebenden Tierarten möglich ist, müssen die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 hinsichtlich dieser Kontaminanten in bestimmten Lebensmitteln überprüft werden. Die überarbeiteten Bestimmungen halten ein hohes Gesundheitsschutzniveau für die Verbraucher aufrecht.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 466/2001 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

.

  Anhang

Anhang I Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird wie folgt geändert:

1. Bezüglich Blei (Pb) werden die Ziffern 3.1.4, 3.1.4.1 und 3.1.5 wie folgt ersetzt:

Erzeugnis Höchstgehalt
(mg/kg Frisch-
gewicht)
Leistungskriterien für
die Probenahme
Leistungskriterien für die
Analysemethoden
"3.1.4 Muskelfleisch von Fischen1 2, ausgenommen die unter 3.1.4.1 aufgeführten Fischarten 0,20 Richtlinie 2001/22/EG Richtlinie 2001/22/EG
3.1.4.1 Muskelfleisch der folgenden Fischarten1 2:
Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)
Europäischer Flussaal (Anguilla anguilla)
Grauäsche (Mugil labrosus labrosus)
Süßlippe, Grunzbarsch (Pomadasys benneti)
Bastardmakrelen (Trachurus spp.)
Sardine (Sardina pilchardus)
Sardinenartige (Sardinops spp.)
Gefleckter Seebarsch (Dicentrarchus punctatus)
Cuneata-Seezunge (Dicologoglossa cuneata)
0,40 Richtlinie 2001/22/EG Richtlinie 2001/22/EG
3.1.5 Krebstiere, ausgenommen braunes Fleisch von Krabben sowie Fleisch von Kopf und Thorax von Hummer und ähnlichen großen Krebstieren (Nephropidae und Palinuridae) 0,50 Richtlinie 2001/22/EG Richtlinie 2001/22/EG
1) Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch.
2) Fisch gemäß der Definition in der Kategorie a) des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 (ABl. L 17 vom 21.01.2000 S. 22)."

2. Bezüglich Cadmium (Cd) werden die Ziffern 3.2.5 und 3.2.5.1 wie folgt ersetzt und es wird eine neue Ziffer 3.2.5.2 eingefügt:

Erzeugnis Höchstgehalt (mg/kg Frisch- gewicht) Leistungskriterien für die Probenahme Leistungskriterien für die Analysemethoden
"3.2.5 Muskelfleisch von Fischen1 2, ausgenommen die unter 3.2.5.1 und 3.2.5.2 aufgeführten Fischarten 0,05 Richtlinie 2001/22/EG Richtlinie 2001/22/EG
3.2.5.1 Muskelfleisch der folgenden Fischarten1 2:
Sardellen (Engraulis spp.)
Bonito (Sarda sarda)
Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)
Europäischer Flussaal (Anguilla anguilla)
Grauäsche (Mugil labrosus labrosus)
Bastardmakrelen (Trachurus spp.)
Hahnenfisch (Luvarus imperialis)
Sardine (Sardina pilchardus)
Sardinenartige (Sardinops spp.)
Thunfische (Thunnus spp., Euthynnus spp., Katsuwonus pelamis)
Cuneata-Seezunge (Dicologoglossa cuneata)

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