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Regelwerk, EU 2005, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik

(ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2005 S. 4)



zurück zum Beschl. 2005/75/EG

s. Fußnote *

1. Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

Entschlossen, die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung - insbesondere für den menschlichen Verzehr - von weit wandernden Fischbeständen im westlichen und mittleren Pazifik für heutige und künftige Generationen sicherzustellen,

Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und von weit wandernden Fischbeständen,

In der Erkenntnis dass, gemäß dem Seerechtsübereinkommen von 1982 und dem Durchführungsübereinkommen Küstenstaaten und in der betreffenden Region Fischfang betreibende Staaten zusammenarbeiten sollen, um die Bestandserhaltung sicherzustellen und die Erreichung des Ziels der optimalen Nutzung weit wandernder Fischbestände in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet zu fördern,

Im Bewusstsein, dass wirksame Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sich auf den Vorsorgeansatz und die besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten stützen müssen,

Eingedenk der Notwendigkeit, schädliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu vermeiden, die biologische Vielfalt zu erhalten, die Integrität der marinen Ökosysteme zu schützen und das Risiko langfristiger oder irreversibler Folgen der Fangtätigkeiten zu minimieren,

In Anerkenntnis der gefährdeten Umwelt und der besonderen geografischen Lage der kleinen Inselentwicklungsstaaten, Gebiete und Besitzungen in der Region, ihrer wirtschaftlichen und sozialen Abhängigkeit von den weit wandernden Fischbeständen und der Tatsache, dass sie besonderer Unterstützung, einschließlich finanzieller, wissenschaftlicher und technischer Hilfe, bedürfen, um wirksam an der Erhaltung, Bewirtschaftung und nachhaltigen Nutzung der weit wandernden Fischbestände teilnehmen zu können,

In der Erkenntnis, dass die kleineren Inselentwicklungsstaaten spezielle Bedürfnisse haben, die besondere Aufmerksamkeit und Berücksichtigung bei der Bereitstellung finanzieller, wissenschaftlicher und technischer Hilfe erfordern,

In Anerkennung der Tatsache, dass kompatible, wirksame und verbindliche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nur durch Zusammenarbeit zwischen den Küstenstaaten und den in der Region Fischfang betreibenden Staaten verwirklicht werden können,

In der Überzeugung, dass die wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der weit wandernden Fischbestände des westlichen und mittleren Pazifiks in ihrer Gesamtheit am Besten durch Einsetzung einer regionalen Kommission sichergestellt werden können

- sind wie folgt Übereingekommen:

1.1. Teil I

1.1.1. Allgemeine Bestimmungen

1.2. Artikel 1

1.2.1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt Folgendes:

  1. "Seerechtsübereinkommen" bedeutet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;
  2. "Durchführungsübereinkommen" bedeutet das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände;
  3. "Kommission" bedeutet die gemäß diesem Übereinkommen eingesetzte Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik;
  4. "Fischerei" ist
    1. die Suche nach, der Fang, die Entnahme oder Ernte von Fisch;
    2. der Versuch, Fisch zu suchen, zu fangen, zu entnehmen oder zu ernten;
    3. jede andere Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fisch zu jedem Zweck führt;
    4. das Aussetzen, die Suche nach oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder elektronischen Einrichtungen, wie Funkbaken;
    5. jeder Einsatz auf See, der zur direkten Unterstützung oder in Vorbereitung der unter den Ziffern i) bis iv) beschriebenen Tätigkeiten erfolgt, einschließlich Umladen;
    6. Einsatz jedes anderen Schiffs, Fahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Hovercrafts für die unter den Ziffern i) bis v) beschriebenen Tätigkeiten, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder Schiffen;
  5. "Fischereifahrzeug" bedeutet jedes Schiff, das zum Zweck des Fischfangs eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Transportschiffe und alle anderen unmittelbar an Fangeinsätzen beteiligten Schiffe;
  6. "weit wandernde Fischbestände" bedeutet alle Fischbestände der in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens aufgeführten Arten, die im Übereinkommensbereich vorkommen, und anderer Fischarten, die die Kommission festlegen kann;
  7. "Organisation regionaler Wirtschaftsintegration" bedeutet eine Organisation regionaler Wirtschaftsintegration, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in den unter dieses Übereinkommen fallenden Bereichen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, in diesen Bereichen für die Mitgliedstaaten bindende Entscheidungen zu treffen;

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