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Regelwerk, EU-chronologisch (2005)

Verordnung (EG) Nr. 75/2005 der Kommission vom 18. Januar 2005 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Moxidectin, "Lineare Alkylbenzolsulfonsäuren mit Alkylkettenlängen im Bereich von C9 bis C13, mit einem Gehalt an Ketten länger als C13 von weniger als 2,5 %" und Acetylisovaleryltylosin

(ABl. Nr. L 15 vom 19.01.2005 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf die Artikel 2, 3 und 4,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sind unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zu bewerten.

(2) Moxidectin wurde für Rinder, Schafe und Equiden in Bezug auf Muskel- und Fettgewebe, Leber und Nieren sowie Milch - jedoch nur für Rinder - in Anhang I aufgenommen. Der Eintrag sollte auf Milch für Schafe erweitert werden.

(3) "Lineare Alkylbenzolsulfonsäuren mit Alkylkettenlängen im Bereich von C9 bis C13, mit einem Gehalt an Ketten länger als C13 von weniger als 2,5 %" wurde für Rinder nur zur topischen Anwendung in Anhang II aufgenommen. Der Eintrag sollte auf Schafe erweitert werden.

(4) Der Stoff Acetylisovaleryltylosin wurde für Schweine in Anhang I aufgenommen. Damit wissenschaftliche Studien zur Erweiterung auf Geflügel abgeschlossen werden können, sollte Acetylisovaleryltylosin in Anhang III aufgenommen werden, außer für Tiere, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(5) Bis zur Anwendbarkeit dieser Verordnung sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel 2 erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

(6) Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 20. März 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 2005

.

  Anhang

A. Der folgende Stoff wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

2. Mittel gegen Parasiten

2.3. Mittel gegen Endoparasiten und Ektoparasiten

2.31. Avermectine

Pharmakologisch wirksamer Stoff/e Marker-Rückstand Tierart MRL Zielgewebe
"Moxidectin Moxidectin Schaf 40 μ g/kg Milch"

B. Der folgende Stoff wird in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

2. Organische Verbindungen

Pharmakologisch wirksamer Stoff/e Tierart
"Lineare Alkylbenzolsulfonsäuren mit Alkylkettenlängen im Bereich von C9 bis C13, mit einem Gehalt an Ketten länger als C13 von weniger als 2,5% Schaf1
1) Nur zur topischen Anwendung."

C. Der folgende Stoff wird in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

1. Mittel gegen Infektionen

1.2. Antibiotika

1.2.2. Macolide

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e Marker-Rückstand Tierart MRL   Zielgewebe
"Acetylisovaleryltylosin1 Summe von Acetylisovaleryltylosin und 3-0-Acetyltylosin Geflügel2 50 μg/kg Haut + Fett  
50 μg/kg Leber  
1) Die vorläufige MRL gilt bis zum 1. Juli 2006.
2) Nicht zur Verwendung bei Tieren, deren Eier für den menschlichen Verzehr bestimmt sind"

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