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Regelwerk, EU 2005, Abfall - EU Bund

Entscheidung 2005/63/EG vom 24. Januar 2005 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge

(ABl. Nr. L 25 vom 28.01.2005 S. 73;
Entsch. 2005/437/EG - ABl. Nr. L 152 vom 15.06.2005 S. 18aufgehoben)



aufgehoben zum 09.06.2005 gem. der Entsch. 2005/437/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/53/EG verbietet die Verwendung von Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertigem Chrom in Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, außer in den im Anhang II der Richtlinie genannten Fällen unter den dort genannten Bedingungen.

(2) Da eine Wiederverwendung, Renovierung und Verlängerung der Lebenszeit von Produkten vorteilhaft ist, müssen für die Reparatur von Fahrzeugen, die sich am 1. Juli 2003 bereits in Verkehr befinden, Ersatzteile zur Verfügung stehen. Daher sollte die Verwendung von Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertigem Chrom in Ersatzteilen, die nach dem 1. Juli 2003 für die Reparatur solcher Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden, gestattet sein.

(3) Die Richtlinie 2000/53/EG sollte dementsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates 2 eingesetzt wurde -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG erhält der fünfte Gedankenstrich unter den "Anmerkungen" folgende Fassung:

alt neu
- Die selben Ausnahmen gelten bis zum 1. Juli 2007 auch für neue Ersatzteile, die zur Reparatur4 von Teilen von Fahrzeugen bestimmt sind, die von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a) ausgenommen sind.  "- nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a) ausgenommen (*).

___________

(*) Diese Klausel gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge, da diese Bauteile durch besondere Einträge abgedeckt sind."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 24. Januar 2005

________________________

1) ABl. L 269 vom 21.10.2000 S. 34. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 2002/525/EG der Kommission (ABl. L 170 vom 29.06.2002 S. 81).

2) ABl L 194 vom 25.07.1975 S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

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